RS UVS Wien 1997/04/17 04/G/21/57/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Bescheidauflage, wonach die einwandfreie Funktion der Sicherheitsbeleuchtung mindestens einmal monatlich zu kontrollieren ist und über diese Kontrollen Aufzeichnungen zu führen sind, die in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme von behördlichen Organen bereitzuhalten sind, dient nicht nur der Sicherheit der Kunden, sondern nach ihrem eindeutigen Zweck auch der Entlastung der Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungspflicht gemäß § 338 Abs 1 GewO.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten