(1) Dieses Gesetz wird in dem Bewusstsein erlassen, dass die Hohen Tauern einen besonders eindrucksvollen und formenreichen Teil der österreichischen Alpen mit großflächigen unberührten Naturlandschaften darstellen. Diese Naturlandschaften sind eng verzahnt mit der seit vielen Jahrhunderten durch Fleiß und Ausdauer der bergbäuerlichen Bevölkerung nachhaltig gepflegten Kulturlandschaft. Hier steht die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der naturnahen Kulturlandschaft gleichrangig neben dem Schutz der Naturlandschaft.
(2) Der Nationalpark Hohe Tauern umfasst im Land Salzburg Gebiete in der Reichenspitzgruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe, der Goldberggruppe, der Ankogelgruppe und der Hafnergruppe. Dieser Bereich des Nationalparks Hohe Tauern wird im Folgenden kurz als „Nationalpark“ bezeichnet.
(3) Der Nationalpark ist ein Teil des kohärenten europäischen ökologischen „Natura 2000“-Netzes gemäß Art 3 der FFH-Richtlinie, ein Vogelschutzgebiet gemäß Art 4 der Vogelschutz-Richtlinie und ein Schutzgebiet der Kategorie II (Nationalparke) entsprechend den Richtlinien der International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources (IUCN). Entsprechend der Präambel zur Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern, kundgemacht unter LGBl Nr 95/1994, liegt der Schutz des Nationalparks als Beitrag der Republik Österreich zur Erhaltung des Weltnaturerbes im gesamtstaatlichen Interesse.
(4) Das Land Salzburg bekennt sich zum Vertragsnaturschutz als Ergänzung der in diesem Gesetz und in den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen vorgesehenen Schutzbestimmungen. Anstelle oder neben hoheitsrechtlichen Maßnahmen sind daher vom Salzburger Nationalparkfonds auch privatrechtliche Vereinbarungen zur Umsetzung der Nationalparkziele (§ 2) anzustreben.
Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
1. | Schutzziel: | |||||||||
a) | Das Gebiet des Nationalparks ist in seiner Schönheit und Ursprünglichkeit zu erhalten. | |||||||||
b) | Die für das Gebiet charakteristischen Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume sind zu bewahren. Die naturnahe Kulturlandschaft ist zur Sicherung der Biodiversität nachhaltig zu sichern. | |||||||||
c) | Der Nationalpark soll einem möglichst großen Kreis von Menschen ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglichen. | |||||||||
Im Bereich der Kernzonen und der Sonderschutzgebiete des Nationalparks Hohe Tauern haben die beiden zuerst genannten Schutzziele den Vorrang vor dem in der lit c enthaltenen Schutzziel. | ||||||||||
2. | Erhaltungsziel: Für folgende Arten und Lebensräume ist ein günstiger Erhaltungszustand zu bewahren oder wiederherzustellen: | |||||||||
a) | für die im Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse sowie für die Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie und für Zugvogelarten; | |||||||||
b) | für die im Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie | |||||||||
c) | für die Lebensräume von wildlebenden Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie und der Rastplätze, Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete von Zugvogelarten unter besonderer Berücksichtigung der international bedeutsamen Feuchtgebiete. | |||||||||
Eine Liste der im Nationalpark zu schützenden Arten und Lebensräume gemäß lit a bis c liegt beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden Zell am See, St Johann im Pongau und Tamsweg und bei der Nationalparkverwaltung zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) auf. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Liste auch im Internet bereit zu stellen. | ||||||||||
3. | Bildungsziel: Der Nationalpark als Einrichtung zur Umweltbildung soll zur Bewusstseinsbildung über die mit der Erklärung zum Nationalpark verfolgten Ziele, über die Nationalparkidee im Allgemeinen und über den schonenden und nachhaltigen Umgang mit der Natur und den natürlichen Ressourcen beitragen. |
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
Der Nationalpark Hohe Tauern Salzburg gliedert sich in Kernzonen, Außenzonen und Sonderschutzgebiete. Die Zonengrenzen werden von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.
(1) Die Kernzonen umfassen im Nationalpark gelegene Gebiete, die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und in denen der Schutz der Natur in ihrer Ganzheit im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Abgesehen von den Tätigkeiten und Maßnahmen im Sinn der Abs 3 und 4 ist in den Kernzonen jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes untersagt. Jedenfalls als Eingriffe gelten alle im § 7 Abs 4 angeführten Maßnahmen.
(3) Die Nationalparkbehörde kann auf Ansuchen für die nachstehend angeführten Maßnahmen gemäß § 14 Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs 2 bewilligen:
1. | Maßnahmen zur Sicherung des menschlichen Lebensraumes wie zB solche im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, sowie zur Verbesserung der alpinen Sicherheit; | |||||||||
2. | Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen; | |||||||||
3. | Maßnahmen im Zug der Errichtung und Änderung von Alm- und Schutzhütten, Notunterkünften, Alm- und Wanderwegen, alpinen Steigen und Gipfelkreuzen; | |||||||||
4. | als forstliche Maßnahmen jede sachgerechte, über Abs 4 Z 4 hinausgehende forstliche Nutzung; | |||||||||
5. | die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, in weniger als 5.000 m Seehöhe, soweit sie nicht zu sportlichen oder touristischen Zwecken dient; | |||||||||
6. | Maßnahmen im Zug der Errichtung und Änderung von Energieversorgungsanlagen für den Eigenbedarf von Alm- und Schutzhütten und von Materialseilbahnen mit oder ohne Werksverkehr für die Ver- und Entsorgung von Alm- und Schutzhütten; | |||||||||
7. | Maßnahmen an behördlich genehmigten Anlagen, die über Abs 4 Z 2 hinausgehend der Anpassung an den Stand der Technik (§ 71a der Gewerbeordnung 1994) dienen. |
(4) In den Kernzonen sind folgende Tätigkeiten und Maßnahmen weiterhin zulässig:
1. | Tätigkeiten im Rahmen der zeitgemäßen Almwirtschaft; | |||||||||
2. | Maßnahmen zum Zweck der Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen; | |||||||||
3. | Maßnahmen im Zug der Ver- und Entsorgung von Alm- und Schutzhütten, wenn sie nicht mit der Errichtung von Anlagen verbunden sind; | |||||||||
4. | als forstliche Maßnahmen die plenterartige Entnahme, die Einzelstammentnahme und Schadholzaufarbeitung sowie in deren Rahmen die Ausübung bestehender Einforstungsrechte und Deckung des Eigenbedarfes der Almwirtschaft; | |||||||||
5. | gemäß den §§ 4 Abs 1 und 43 Abs 1 des Vermessungsgesetzes zulässige Maßnahmen der Organe der Vermessungsbehörden und Vermessungsbefugten. |
(1) Die Landesregierung kann im Nationalpark gelegene Gebiete zur vollen Erhaltung ihrer landschaftlichen oder ökologischen Bedeutung einschließlich ihrer Tier- und Pflanzenwelt unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 4 durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären. In solchen Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur und Landschaft untersagt. Die Landesregierung kann in den zu erlassenden Verordnungen Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen, wenn diese den Interessen des Nationalparks nicht zuwiderlaufen. Ebenso können nach Maßgabe des Schutzzweckes in der Verordnung Maßnahmen untersagt oder als bewilligungspflichtig erklärt werden.
(2) § 9 Abs 2 gilt sinngemäß.
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung über die gemäß den §§ 6 bis 8 geltenden Schutzbestimmungen hinaus
1. | für die Kernzonen und Sonderschutzgebiete einzelne der gemäß § 6 Abs 4 oder gemäß der auf Grundlage von § 8 erlassenen Verordnungen weiterhin zulässigen Maßnahmen untersagen oder nur mit behördlicher Bewilligung für zulässig erklären oder | |||||||||
2. | für die Außenzonen weitere Eingriffe untersagen oder nur mit behördlicher Bewilligung für zulässig erklären, wenn und soweit dies unbedingt erforderlich ist, um zu verhindern, dass jene natürlichen Lebensräume verschlechtert oder jene Tier- und Pflanzenarten erheblich gestört werden, für die nach dem Schutzzweck des Nationalparks ein günstiger Erhaltungszustand sichergestellt werden soll (§ 2 Z 2). | |||||||||
Maßnahmen gemäß Abs 3 können nicht Gegenstand einer solchen Verordnung sein. |
(2) Soweit die Verschlechterung von Lebensräumen oder die Störung von Tier- und Pflanzenarten gemäß Abs 1 auch durch Vereinbarungen mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten wirksam verhindert werden kann, darf eine Verordnung gemäß Abs 1 erst dann erlassen werden, wenn innerhalb einer angemessenen Frist keine solche Vereinbarung abgeschlossen werden kann. Bei Schutzmaßnahmen, die zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich sind, endet die angemessene Frist jedenfalls vier Wochen vor dem Ablaufen jener Frist, die den Mitgliedsstaaten zur Erlassung der entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Verfügung steht.
(3) Nutzungsmaßnahmen im Nationalparkgebiet sind jedenfalls weiterhin in der Art und dem Umfang zulässig, wie sie bis zu den im § 45 Abs 1 bestimmten Zeitpunkt rechtmäßig vorgenommen worden sind.
(1) Naturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild geben, erhaltungswürdig sind, können von der Nationalparkbehörde durch Bescheid zum Naturdenkmal erklärt werden.
(2) Für die Erklärung zum Naturdenkmal, das Verfahren und den vorläufigen Schutz, die Verbote und Mitwirkungspflichten und den Widerruf der Erklärung finden die §§ 6 bis 9 NSchG sinngemäß Anwendung.
Die §§ 29 bis 34 und 57 NSchG und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen gelten für den Schutz wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere im Gebiet des Nationalparks mit den Maßgaben, dass § 33 Abs 3 NSchG nicht anzuwenden ist und die Ausnahmebewilligung (§ 34 NSchG) von der Nationalparkbehörde zu erteilen ist.
(1) Die Kernzonen, Außenzonen, Sonderschutzgebiete, die Naturdenkmäler sowie die Pflanzen- und Tierartenschutzgebiete sind mit geeigneten Tafeln zu kennzeichnen, die zusätzlich die Aufschrift „Nationalpark Hohe Tauern“ tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
(2) Die Tafeln sind im Einvernehmen mit den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke und den sonst über diese Verfügungsberechtigten anzubringen bzw aufzustellen.
(3) Die Tafeln dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig entfernt, verdeckt oder sonst in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden.
Vor Erlassung einer Verordnung gemäß den §§ 5, 8 und § 9 Abs 1 sind die von dieser Maßnahme berührten Gemeinden, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg, das Nationalparkkuratorium, der Fondsbeirat sowie die betroffenen Grundeigentümer zu hören.
Die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung ist durch möglichst der Art und dem Gewicht des Eingriffs entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Die Ersatzlebensräume und sonstigen Ersatzleistungen sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu verwirklichen. Die Ersatzleistungen sind durch Bescheid vorzuschreiben, wobei der Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes ‚Natura 2000‘ sicherzustellen ist. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung erlischt:
1. | durch den der Nationalparkbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht der oder des Berechtigten; | |||||||||
2. | durch Ablauf der Zeit bei befristeten Bewilligungen; | |||||||||
3. | durch Unterlassung der Inangriffnahme des Vorhabens, wenn ab der Rechtskraft der Bewilligung ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verstrichen ist; | |||||||||
4. | durch Unterlassung der bescheidgemäßen Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist, längstens jedoch nach zehn Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung; | |||||||||
5. | durch die Erteilung einer im Widerspruch zu einer älteren Bewilligung stehenden neuen Bewilligung; | |||||||||
6. | durch Entzug gemäß § 25 Abs 5. |
(2) Die im Abs 1 Z 2 bis 4 genannten Fristen können aus wichtigen Gründen verlängert werden, wenn darum vor ihrem Ablauf angesucht wird und dies mit dem Schutzzweck des Nationalparks vereinbar ist.
(1) Die Landesregierung ist Nationalparkbehörde für alle Verfahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren und der Vollstreckungsverfahren.
(2) Die Nationalparkbehörde ist verpflichtet, Verfahren nach diesem Gesetz gemeinsam mit anderen landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren durchzuführen, die sich auf denselben Gegenstand beziehen.
(3) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betraute Behörde gemäß Abs 1 und der Nationalparkfonds gemäß § 28 dürfen zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß §§ 23, 29, 32, 34 und 40 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(1) In Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs 3, § 7 Abs 2 und Abs 4 letzter Satz, § 9 Abs 1 sowie nach den auf der Grundlage der §§ 8 und 9 erlassenen Verordnungen sind anzugeben bzw nachzuweisen:
1. | der Name und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragsstellers und der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, wenn Antragsteller(in) und Grundeigentümer(in) nicht ident sind; | |||||||||
2. | die Art der Vorhabens; | |||||||||
3. | die Bezeichnungen der Grundstücke, der Katastralgemeinde und der Gemeinde, in der das Vorhaben beabsichtigt ist; | |||||||||
4. | die Benützungsart und die Flächenwidmung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben beabsichtigt ist; | |||||||||
5. | bereits vorliegende Bewilligungen oder Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für das Vorhaben in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (Baubewilligung udgl); | |||||||||
6. | die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder der oder des sonst Verfügungsberechtigten zum Vorhaben, wenn diese Personen nicht selbst Antragsteller sind. |
(2) Ansuchen gemäß Abs 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. | eine technische Beschreibung des Vorhabens; | |||||||||
2. | ein Übersichtsplan im Katastermaßstab mit den für die Beurteilung maßgebenden Darstellungen wie zB Uferverlauf, Kulturgattungen; | |||||||||
3. | ein Lageplan in einem Maßstab, der eine eindeutige Beurteilung des Vorhabens zulässt; | |||||||||
4. | Ansichtspläne und ein Grundrissplan. |
(3) Die Nationalparkbehörde kann von einzelnen der im Abs 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
(4) Unterlagen gemäß Abs 2, die Bescheiden der Nationalparkbehörde zugrunde liegen, sind als solche zu kennzeichnen.
Die Nationalparkbehörde hat sich nach der Ausführung des Vorhabens zu überzeugen, ob dieses bescheidgemäß erfolgt ist. Dabei können bloß geringfügige Abweichungen von der bescheidgemäßen Ausführung nachträglich zur Kenntnis genommen werden.
(1) Wenn Eingriffe im Nationalpark
1. | ohne die dafür erforderliche Bewilligung oder | |||||||||
2. | unter Missachtung der verfügten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgenommen worden sind, | |||||||||
kann die Nationalparkbehörde mit Bescheid einen Wiederherstellungsauftrag erlassen. § 14 Abs 4 findet auf diesen Bescheid sinngemäß Anwendung. |
(2) Der Auftrag ist an die Person zu richten, die den Eingriff rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder an deren Rechtsnachfolger. Inhalt des Wiederherstellungsauftrags ist die Anordnung, binnen angemessener Frist auf eigene Kosten in einer von der Nationalparkbehörde als sachgemäß bezeichneten Weise entweder
1. | den vorherigen Zustand wiederherzustellen; | |||||||||
2. | den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, | |||||||||
3. | wenn weder Z 1 noch Z 2 möglich sind, den geschaffenen Zustand so abzuändern, dass dem Schutzzweck des Nationalparks möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. |
(3) Kann eine zur Beseitigung verpflichtete Person nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, dem daraus ein Anspruch gegen die zur Beseitigung verpflichtete Person auf Ersatz des Aufwands erwächst.
(4) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs 2 nicht die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer, hat diese bzw dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(5) Unter den Voraussetzungen des Abs 1 kann die Nationalparkbehörde überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Eingriffs verfügen. Bei Gefahr im Verzug können derartige Verfügungen ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren auch die mit den Aufgaben des Nationalparks betrauten behördlichen Organe treffen.
(1) Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft (§ 1 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G) ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Wahrung der Belange des Naturschutzes (§ 7 LUA-G) dienen, als subjektiv öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt oder Präklusion gemäß § 42 Abs 1 AVG eingetreten ist.
(2) Der Landesumweltanwaltschaft kommt in folgenden Verfahren keine Parteistellung zu:
1. | in Verfahren, für die die Landesumweltanwaltschaft ausdrücklich und schriftlich auf ihre Parteistellung verzichtet hat. Dieser Verzicht kann im Einzelfall für ein bestimmtes Vorhaben oder allgemein für bestimmte Arten von Vorhaben abgegeben werden. Der für ein bestimmtes Vorhaben abgegebene Verzicht ist unwiderruflich. Ein allgemeiner Verzicht kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erklärt werden. Der auf bestimmte Zeit abgegebene Verzicht ist während dieser Frist unwiderruflich; der auf unbestimmte Zeit erklärte Verzicht kann jederzeit schriftlich zurückgenommen werden; | |||||||||
2. | (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 67/2019). | |||||||||
3. | in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, wenn der Landesumweltanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens innerhalb einer von der Behörde angemessen zu bestimmenden Frist gegeben worden ist und sie nicht fristgerecht schriftlich Stellung genommen hat. Die Dauer der Frist darf zwei Wochen nicht unterschreiten; | |||||||||
4. | in Verwaltungsstrafverfahren. |
(3) Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz zu beteiligen.
(2) Zu den Verfahren gemäß Abs 1 sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Abs 1) zugänglichen elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen.
(3) Die Beteiligtenstellung nach Abs 1 umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) zu erfolgen.
(4) Anerkannten Umweltorganisationen (Abs 1) steht das Recht zu, gegen Bescheide in Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdegründe haben sich auf die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu beschränken.
(5) Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so ist von der anerkannten Umweltorganisation zu begründen, warum sie nicht bereits im Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und glaubhaft zu machen, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen. Kann dies jedoch nur bei einzelnen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden, ist die Beschwerde insoweit nicht zu behandeln.
(6) Bescheide gemäß Abs 4 sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.
(1) Der Erhaltungszustand des Nationalparks Hohe Tauern ist von der Landesregierung regelmäßig im Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß § 2 zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.
(2) Die Landesregierung hat den Nationalpark Hohe Tauern Salzburg im Landschaftsinventar (§ 36 Abs 3 NSchG) und im Naturschutzbuch (§ 37 NSchG) zu dokumentieren.
(1) Die Organe der Nationalparkbehörde und des Salzburger Nationalparkfonds, die Naturschutzwacheorgane und Naturschutzbeauftragten haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen und bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben folgende Befugnisse:
1. | das Recht auf Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken; | |||||||||
2. | das Recht auf Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, soweit dies dem Betroffenen zumutbar ist und Fahrwege bestehen und bei Naturschutzwacheorganen ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt; | |||||||||
3. | das Recht, Auskünfte zu verlangen; diese Auskünfte dürfen nur aus den Gründen des § 49 Abs 1 AVG verweigert werden. |
(2) Auf Verlangen haben sich die im Abs 1 angeführten Personen bei ihren Amtshandlungen entsprechend auszuweisen.
(1) Zur Unterstützung der Nationalparkbehörde bei der Vollziehung dieses Gesetzes können Naturschutzwacheorgane (§ 56 NSchG) mit Hauptwohnsitz in den politischen Bezirken Zell am See, St Johann im Pongau oder Tamsweg beigezogen werden.
(2) Naturschutzwacheorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (zB dem Verwaltungsstrafgesetz 1991) zustehenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches befugt:
1. | Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf deren Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen; | |||||||||
2. | Personen, die auf frischer Tat bei einer solchen strafbaren Handlung betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen oder unter den Voraussetzungen des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen. | |||||||||
Naturschutzwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, dass mit ihr nur möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden sind. Eine Befugnis zum Führen und zum Gebrauch von Waffen besteht nicht. |
Die Organe der Bundespolizei und sonstige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide werden als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 15.000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.
(2) Bei Vorliegen mehrerer besonderer Erschwerungsgründe (§ 19 Abs 2 VStG iVm § 33 StGB) können Geldstrafen bis zu 36.500 € verhängt werden. Als Erschwerungsgründe gelten jedenfalls auch nicht wieder gutzumachende abträgliche Auswirkungen oder große wirtschaftliche Vorteile der Tat.
(3) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage oder der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten nationalparkbehördlichen Bewilligung.
(4) Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie dadurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind sie schmerzlos zu töten. Verfallen erklärte Pflanzen und verendete oder getötete Tiere sind wenn möglich gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen udgl) zuzuführen.
(5) Im Straferkenntnis kann auch der Entzug einer dem Beschuldigten erteilten nationalparkbehördlichen Berechtigung ausgesprochen werden, wenn
1. | entweder besonders erschwerende Umstände vorliegen oder der Beschuldigte bereits vorher mindestens einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 bestraft worden ist und | |||||||||
2. | die Verwaltungsübertretung und die nationalparkrechtliche Berechtigung einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen. |
(6) Strafbeträge fließen dem Salzburger Nationalparkfonds zu und sind zur Förderung des Nationalparks Hohe Tauern zu verwenden.
(1) Den Eigentümerinnen oder Eigentümern, den sonstigen dinglich Berechtigten einschließlich der Einforstungsberechtigten sowie den Bergbauberechtigten ist auf Antrag eine angemessene, in Geld zu leistende Entschädigung zu leisten, wenn durch die Erklärung zur Kernzone oder zum Naturdenkmal oder durch eine Verordnung gemäß § 9
1. | die Nutzung eines Grundstückes oder die Ausübung eines Rechtes erschwert oder unmöglich gemacht wird oder | |||||||||
2. | der Ertrag eines Grundstückes erheblich gemindert wird. |
(2) Bei der Festsetzung von Entschädigungen sind für diesen Zweck bereits erbrachte Leistungen zu berücksichtigen. Der Wert der besonderen Vorliebe ist nicht zu berücksichtigen.
(3) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Jahren vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides bzw der Kundmachung der Verordnung bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat darüber möglichst unverzüglich dem Grund und der Höhe nach zu entscheiden.
(4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, soweit vorstehend nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 Anwendung.
(5) Entsteht durch den Bestand eines geschützten Gebietes oder eines Naturdenkmals oder durch eine gemäß § 9 verordnete Schutzbestimmung eine noch nicht abgegoltene unbillige Härte, hat die Landesregierung auf Antrag den im Abs 1 genannten Personen einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu leisten.
(6) Die Entschädigung und ein finanzieller Ausgleich gemäß Abs 5 sind, wenn diese nicht aus anderen Mitteln getragen werden, vom Land zu leisten.
(7) Auf Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers ist ein Grundstück oder Grundstücksteil, dessen Art der bisherigen Nutzung durch eine Erklärung zur Kernzone oder zum Naturdenkmal nachweislich überhaupt nicht mehr oder nur mehr unzureichend möglich ist, vom Land gegen eine angemessene Entschädigung einzulösen. Dabei sind bereits geleistete Entschädigungen für die Erschwerung oder den Wegfall der Nutzung des Grundstückes oder die Minderung des Ertrages anzurechnen. Auf das Verfahren finden die Abs 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
(1) Mehrbelastungen, die auf Grund strukturbewahrender Auflagen nach diesem Gesetz entstehen, sind den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern angemessen abzugelten.
(2) Soweit dabei keine Leistungen gemäß § 26 in Betracht kommen, hat diese Abgeltung im Weg des Vertragsnaturschutzes (§ 29 Abs 1 Z 6 lit g) zu erfolgen.
(3) Mehrbelastungen auf Grund von Managementmaßnahmen, die über die hoheitlichen Ge- und Verbote im Bereich der Land- und Forstwirtschaft hinausgehen, sind ebenfalls im Weg des Vertragsnaturschutzes abzugelten.
(1) Zur Förderung und Betreuung des Nationalparks Hohe Tauern besteht ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dieser Fonds führt die Bezeichnung „Salzburger Nationalparkfonds“ und hat seinen Sitz in Mittersill. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(2) Der Fonds ist von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.
(1) Die Aufgaben des Salzburger Nationalparkfonds untergliedern sich in die Geschäftsfelder Naturraummanagement, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Besucherinformation, Erhaltung der Kulturlandschaft, Regionalentwicklung und sonstige Aufgaben. Im Rahmen dieser Geschäftsfelder obliegen dem Fonds zur Verwirklichung der Ziele gemäß § 2 insbesondere folgende Aufgaben:
1. | im Geschäftsfeld „Naturraummanagement“: | |||||||||
a) | die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen zur Gewährleistung oder Wiederherstellung der natürlichen Dynamik der Ökosysteme, | |||||||||
b) | die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederansiedelung heimischer Wildtiere; | |||||||||
2. | im Geschäftsfeld „Wissenschaft und Forschung“: | |||||||||
a) | die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalparks, | |||||||||
b) | die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen der wissenschaftlichen Dokumentation des Nationalparks; | |||||||||
3. | im Geschäftsfeld „Bildung und Besucherinformation“: | |||||||||
a) | die Erstellung von Programmen und Projekten zur Bildung und Besucherinformation, | |||||||||
b) | die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen zur Bildung und Besucherinformation, | |||||||||
c) | die Betreuung und Information der Besucher und Besucherinnen des Nationalparks, | |||||||||
d) | die Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung der Nationalparkidee; | |||||||||
4. | im Geschäftsfeld „Erhaltung der Kulturlandschaft“: | |||||||||
a) | die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung der Kulturlandschaft und zur Sicherung der Biodiversität, | |||||||||
b) | die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung der heimischen Nutztierrassen; | |||||||||
5. | im Geschäftsfeld „Regionalentwicklung“: | |||||||||
a) | die Mitarbeit an einer nachhaltigen Regionalentwicklung in der Nationalparkregion, | |||||||||
b) | die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen, die zur Verankerung des Nationalparks als integrierter Teil der Nationalparkregion beitragen; | |||||||||
6. | im Geschäftsfeld „Sonstige Aufgaben“: | |||||||||
a) | die Erstellung von Gutachten sowie die Abgabe von Stellungnahmen zu den Nationalpark berührenden raumbedeutsamen Maßnahmen des Landes und der Gemeinden sowie sonstigen, die Interessen des Nationalparks wesentlich berührenden Vorhaben, | |||||||||
b) | die Ausarbeitung des Managementplans gemäß § 41, | |||||||||
c) | die Ausarbeitung von Richtlinien für die Förderungsvergabe, | |||||||||
d) | die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die Interessen des Nationalparks berühren, | |||||||||
e) | die Vertretung des Nationalparks nach außen, | |||||||||
f) | die Beteiligung an juristischen Personen, die den Zielen des Nationalparks und den Aufgaben des Nationalparkfonds dienen, | |||||||||
g) | der Abschluss von privatrechtlichen Vereinbarungen, mit denen das Erreichen der Ziele gemäß § 2 unterstützt wird (Vertragsnaturschutz), | |||||||||
h) | die Vorsorge für die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung. |
(2) Der Fonds erfüllt die im Rahmen der Geschäftsfelder jeweils bestehenden Aufgaben mit privatwirtschaftlichen Mitteln. Ihm kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu.
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
1. | Zuwendungen des Landes Salzburg; | |||||||||
2. | Zuwendungen des Bundes; | |||||||||
3. | Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit; | |||||||||
4. | Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen; | |||||||||
5. | Zinsen der Fondsmittel sowie sonstige Erträge des Fondsvermögens; | |||||||||
6. | Aufnahme von Darlehen durch den Fonds mit Zustimmung der Landesregierung; | |||||||||
7. | Strafbeträge (§ 25 Abs 6). |
(2) Die Zuwendungen des Landes sind im Landesvoranschlag einzusetzen und dem Fonds in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen.
(3) Der Fonds hat die Mittel zinsbringend anzulegen. Die für seine Aufgaben in Betracht kommenden nationalen und internationalen Förderungsprogramme sind bestmöglich zu nutzen.
Die Organe des Fonds sind:
1. | das Nationalparkkuratorium, | |||||||||
2. | die oder der Vorsitzende des Nationalparkkuratoriums, | |||||||||
3. | der Fondsbeirat sowie | |||||||||
4. | die Nationalparkverwaltung. |
(1) Das Nationalparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. | dem geschäftsordnungsmäßig mit den Angelegenheiten des Nationalparks Hohe Tauern betrauten Mitglied der Landesregierung; | |||||||||
2. | zwei Mitgliedern, die von der Landesregierung entsendet werden und von denen mindestens eines aus dem Bereich des Amtes der Landesregierung zu kommen hat und mindestens eines über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Ökologie verfügen muss; | |||||||||
3. | drei Mitgliedern, die durch gemeinsamen Beschluss der vom Nationalpark erfassten Gemeinden bestimmt werden; | |||||||||
4. | drei Mitgliedern aus dem Kreis der durch den Nationalpark berührten bäuerlichen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer, die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg namhaft zu machen sind; | |||||||||
5. | einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes, die bzw der gemäß der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern, kundgemacht unter LGBl Nr 95/1994, entsendet wird. | |||||||||
Das in Z 1 genannte Mitglied wird im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten. Für die weiteren Mitglieder des Nationalparkkuratoriums sind von der entsendenden Stelle Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Die Mitglieder nach Z 2 bis 4 und ihre Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Bestellung ist aufzuheben, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied von der entsendenden Stelle abberufen wird. |
(2) Dem Nationalparkkuratorium obliegt neben den ihm besonders zugewiesenen Aufgaben die Wahrnehmung der im § 29 angeführten Aufgaben, soweit nicht anderes bestimmt ist. In den im § 34 Abs 3 Z 1 bis 5 genannten Angelegenheiten hat das Nationalparkkuratorium vorher den Fondsbeirat zu hören.
(3) Das Nationalparkkuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und die oder der Vorsitzende oder die zur Stellvertretung berufene Person (§ 33) und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder gemäß Abs 1 Z 2 bis 4 oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, entscheidet das Nationalparkkuratorium mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Das im Abs 1 Z 5 genannte Mitglied darf bei solchen Abstimmungen nicht überstimmt werden, mit denen über die Verwendung jener Mittel entschieden wird, die dem Salzburger Nationalparkfonds vom Bund überwiesen werden.
(5) Das Nationalparkkuratorium kann seinen Sitzungen Vertreterinnen und Vertreter der Interessenverbände, der Österreichischen Bundesforste AG, der alpinen Vereine sowie weitere Fachleute vor allem auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes mit beratender Stimme beiziehen.
(6) Das Nationalparkkuratorium bleibt fünf Jahre im Amt. Bei schwerwiegenden Mängeln in der Geschäftsführung kann die Landesregierung eine vorzeitige Neubestellung des Nationalparkkuratoriums veranlassen.
(7) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen des Fondsbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Nationalparkkuratoriums sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen ist.
(1) Die oder der Vorsitzende des Nationalparkkuratoriums ist das geschäftsordnungsmäßig mit den Angelegenheiten des Nationalparks Hohe Tauern betraute Mitglied der Landesregierung.
(2) Für die oder den Vorsitzenden sind durch die Landesregierung für den Fall der Verhinderung zwei stellvertretende Personen zu bestellen. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter wird durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg aus den Vertreterinnen und Vertretern des bäuerlichen Grundbesitzes namhaft gemacht, die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter durch gemeinsamen Beschluss der Gemeinden aus den von diesen entsendeten Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende wird im Fall der Verhinderung durch die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter, diese bzw dieser sinngemäß durch die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter vertreten.
(3) Die oder der Vorsitzende vertritt den Salzburger Nationalparkfonds nach außen und ist für die Einhaltung der Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums verantwortlich.
(1) Der Fondsbeirat besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. | je einer Vertreterin oder einem Vertreter aller im Landtag vertretenen politischen Parteien, die von diesen entsendet werden; | |||||||||
2. | drei Mitgliedern aus dem Bereich des Amtes der Landesregierung, die von der Landesregierung entsendet werden; | |||||||||
3. | je einem von den folgenden Einrichtungen entsendeten Mitglied: | |||||||||
a) | Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, | |||||||||
b) | Wirtschaftskammer Salzburg, | |||||||||
c) | Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, | |||||||||
d) | Landarbeiterkammer Salzburg, | |||||||||
e) | Salzburger Gemeindeverband, | |||||||||
f) | Österreichische Bundesforste AG, | |||||||||
g) | Österreichischer Alpenverein, Landesverband Salzburg, | |||||||||
h) | Verein Naturfreunde, Landesorganisation Salzburg, | |||||||||
i) | Österreichischer Naturschutzbund; Landesgruppe Salzburg, | |||||||||
j) | Salzburger Jägerschaft, | |||||||||
k) | Universität Salzburg; | |||||||||
4. | drei von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzerinnen und -besitzer im Nationalpark und einem von derselben Kammer aus dem Kreis der im Nationalpark Einforstungsberechtigten entsendeten Mitglied; | |||||||||
5. | drei Mitgliedern, die durch gemeinsamen Beschluss der im Nationalpark gelegenen Gemeinden bestimmt werden. |
(2) Die oder der Vorsitzende des Fondsbeirates wird von diesem aus dem Kreis seiner Mitglieder, gewählt, ebenso für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter.
(3) Dem Fondsbeirat obliegen insbesondere:
1. | die Beratung der Richtlinien für die Förderungsvergabe (§ 38); | |||||||||
2. | die Abgabe von Empfehlungen und die Stellungnahme zu langfristigen wichtigen Förderungsvorhaben; | |||||||||
3. | die Beratung des Managementplans gemäß § 40; | |||||||||
4. | die Beratung eines allfälligen Arbeitsprogramms; | |||||||||
5. | die Beratung des vom Nationalparkkuratorium vorgelegten Tätigkeitsberichtes, des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses; | |||||||||
6. | die Beratung des Entwurfs der Geschäftsordnung des Fondsbeirates. |
(4) Der Fondsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und die oder der Vorsitzende oder die zur Stellvertretung berufene Person (Abs 2) und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind.
(5) Der Fondsbeirat kann verlangen, dass Mitglieder des Nationalparkkuratoriums an seinen Sitzungen teilnehmen und die für die Beratung erforderlichen Auskünfte erteilen. Den Sitzungen können weitere Fachleute sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes mit beratender Stimme beigezogen werden.
(6) Der Fondsbeirat bleibt fünf Jahre im Amt und ist mindestens einmal jährlich von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fondsbeirats sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung des Fondsbeirates zu erlassen ist.
(1) Die Nationalparkverwaltung besteht aus der Nationalparkdirektorin oder dem Nationalparkdirektor als Geschäftsführerin bzw Geschäftsführer des Nationalparkfonds und der erforderlichen Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie ist die Geschäftsstelle des Salzburger Nationalparkfonds.
(2) Nationalparkdirektorin bzw Nationalparkdirektor ist die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Dienststelle, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung unmittelbar mit der Vollziehung der Angelegenheiten des Nationalparks Hohe Tauern betraut ist. Über Vorschlag der Landesregierung ist vom Nationalparkkuratorium eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Nationalparkverwaltung zur Stellvertreterin bzw zum Stellvertreter der Nationalparkdirektorin bzw des Nationalparkdirektors zu bestellen.
(3) Der Nationalparkdirektorin oder dem Nationalparkdirektor obliegen die Geschäftsführung des Nationalparkfonds, insbesondere die Vorbereitung der Sitzungen sowie die Durchführung der zu vollziehenden Aufgaben einschließlich der rechtsverbindlichen Zeichnung in Vertretung der oder des Vorsitzenden des Nationalparkfonds und die Vertretung des Nationalparks in länderübergreifenden Gremien, sowie die Leitung der Nationalparkverwaltung.
Eine Förderung nach diesem Gesetz kann erfolgen durch:
1. | die Tragung der Kosten; | |||||||||
2. | die Gewährung von Beiträgen und Darlehen; | |||||||||
3. | die Gewährung von Zinsenzuschüssen für aufgenommene Darlehen; | |||||||||
4. | die Übernahme von Planungsarbeiten. |
(1) Förderungen dürfen grundsätzlich nur für Maßnahmen gewährt werden, die auf Grund dieses Gesetzes getroffen oder durch dieses Gesetz bewirkt werden.
(2) Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in der Nationalparkregion ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen. Die einzelnen Förderungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Zielsetzung gemäß § 2 sowie der Ziele der Raumordnung aufeinander abzustimmen.
(3) Die Förderung hat nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel sicherzustellen, dass jedenfalls jene Mehrkosten, die bei der Verwirklichung von Vorhaben im Nationalpark nur wegen der hier geltenden besonderen Schutzvorschriften entstehen, abgegolten werden.
(4) Bei der Gewährung von Förderungen sind bereits geleistete oder noch zu leistende Entschädigungen und Abgeltungen zur Gänze zu berücksichtigen.
(5) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
In Richtlinien für die Förderungsvergabe sind festzulegen:
1. | die Maßnahmen, die gefördert werden können; | |||||||||
2. | die Art der Förderung; | |||||||||
3. | der Zeitraum der Förderung; | |||||||||
4. | die Höhe der Förderung; | |||||||||
5. | die näheren Bedingungen der Förderung. |
(1) Ansuchen um Förderung sind direkt beim Nationalparkfonds einzubringen.
(2) Als Förderungswerberin oder -werber kommt jede Person in Betracht, die eine förderbare Maßnahme setzen will, für deren Ausführung die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Solche Voraussetzungen sind insbesondere die erforderlichen behördlichen Bewilligungen sowie die privatrechtliche und wirtschaftliche Möglichkeit der Ausführung des Vorhabens.
(3) Die Gewährung einer Förderung kann auch mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden.
(4) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist tunlichst binnen drei Monaten zu benachrichtigen, ob ihrem bzw seinem Ansuchen stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Förderungsvergabe trifft das Nationalparkkuratorium.
(5) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat die zweckbestimmte Verwendung der gewährten Förderung nachzuweisen.
(6) Die Förderung ist einzustellen und gewährte Zuschüsse sind zurückzufordern, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber den Nachweis gemäß Abs 5 nicht erbringt oder eine mit der Förderungsgewährung verbundene Auflage oder Bedingung nicht einhält.
(1) Die Nationalparkverwaltung hat für das Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern einen Managementplan auszuarbeiten, der auf einen Planungshorizont von jeweils 9 Jahren auszurichten ist und alle zur Erreichung der Zielsetzung gemäß § 2 umzusetzenden Maßnahmen in den Geschäftsfeldern Naturraummanagement, Erhaltung der Kulturlandschaft, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Besucherinformation sowie Regionalentwicklung darstellen soll. Der Managementplan bedarf der Genehmigung des Nationalparkkuratoriums und ist in regelmäßigen Abständen zu evaluieren. Vor der Genehmigung sind der Fondsbeirat und der Nationalparkrat (Art II der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern zu hören.
(2) Im Managementplan sind auch jene Maßnahmen vorzusehen, die erforderlich sind, um den Kriterien eines Schutzgebietes der Kategorie II entsprechend den Vorgaben der International Union for Conservation of Nature and Natural Ressorces (IUCN) dauerhaft zu entsprechen.
(3) Maßnahmen, die vom Nationalparkfonds selbst oder über dessen Auftrag in Umsetzung des Managementplans durchgeführt werden, unterliegen keiner Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Diese ist berechtigt, jederzeit in die Unterlagen der Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen und Auskünfte zu verlangen.
(2) Das Nationalparkkuratorium hat der Landesregierung jährlich bis 30. April des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss für das vergangene Jahr sowie bis 30. November einen Jahresvoranschlag für das kommende Jahr zur Genehmigung vorzulegen. Den Unterlagen sind die Beratungsergebnisse des Fondsbeirates anzuschließen.
Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über den Nationalpark Hohe Tauern, insbesondere auch über die Gebarung des Nationalparkfonds im vorangegangenen Kalenderjahr, vorzulegen.
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die diese durch Änderungen bis zu dem im Folgenden letztzitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:
1. | Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194; Gesetz BGBl I Nr 125/2013; | |||||||||
2. | Vermessungsgesetz, BGBl Nr 306/1968; Gesetz BGBl I Nr 129/2013; | |||||||||
3. | Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr 146/2001; Gesetz BGBl I Nr 181/2013. |
(2) Die Verweisungen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
1. | Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen ABl 1992 Nr L 206, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013; | |||||||||
2. | Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013. |
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 19. Oktober 1983 über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg, LGBl Nr 106/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, außer Kraft.
(1) Die im Zeitpunkt gemäß § 45 Abs 1 bestehenden Organe des Nationalparkfonds (Fondsbeirat, Nationalparkkuratorium, Vorsitzende bzw Vorsitzender des Nationalparkkuratoriums) gelten für die restliche Funktionsdauer als entsprechende Organe im Sinn dieses Gesetzes.
(2) Die Bestimmungen der §§ 14 bis 20 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt gemäß § 45 Abs 1 anhängig werden. Auf Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, finden die §§ 8, 25 und 29 Abs 2 lit j des gemäß § 45 Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetzes weiterhin Anwendung.
(3) Bescheide, die auf Grund des gemäß § 45 Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetzes erteilt worden sind, oder Bescheide und Berechtigungen, auf die § 28 Abs 3 des außer Kraft getretenen Gesetzes anzuwenden war, gelten als Bescheide im Sinn dieses Gesetzes.
Änderung
LGBl Nr 45/2015 (Blg LT 15. GP: IA 820, AB 852, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 19/2018 (DFB)
LGBl Nr 56/2018 (Blg LT 15. GP: RV 175, AB 204, jeweils 6. Sess)
LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)
LGBl Nr 67/2019 (Blg LT 16. GP: RV 29, AB 77, 3. Sess)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 Grundlagen
§ 2 Zielsetzung
§ 3 Anwendungsbereich
§ 4 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt | |
1. Unterabschnitt |
§ 5 Gliederung des Nationalparks
§ 6 Kernzonen
§ 7 Außenzonen
§ 8 Sonderschutzgebiete
§ 9 Weiter gehende Schutzbestimmungen
§ 10 Naturdenkmäler
§ 11 Pflanzen- und Tierartenschutz
§ 12 Kennzeichnung
§ 13 Anhörung
2. Unterabschnitt |
§ 14 Bewilligungsvoraussetzungen, Verträglichkeitsprüfung
§ 15 Erlöschen von Bewilligungen
3. Unterabschnitt |
§ 16 Nationalparkbehörde
§ 17 Ansuchen
§ 18 Überprüfung
§ 19 Wiederherstellung, Einstellung von Maßnahmen
§ 20 Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft
§ 20a Mitwirkung von Umweltorganisationen
4. Unterabschnitt |
§ 21 Überwachung und Dokumentation
§ 22 Zutritt und Auskunftserteilung
§ 23 Naturschutzwacheorgane
§ 24 Assistenzleistung der Bundespolizei
§ 25 Strafbestimmung
3. Abschnitt |
§ 26 Entschädigung und Einlösung
§ 27 Sonstige Abgeltung von Erschwernissen
4. Abschnitt | |
1. Unterabschnitt |
§ 28 Allgemeines
§ 29 Aufgaben des Fonds
§ 30 Mittel des Fonds
§ 31 Organe des Fonds
§ 32 Nationalparkkuratorium
§ 33 Vorsitzende oder Vorsitzender des Nationalparkkuratoriums
§ 34 Fondsbeirat
§ 35 Nationalparkverwaltung
2. Unterabschnitt |
§ 36 Arten der Förderung
§ 37 Grundsätze der Förderungsgewährung
§ 38 Förderungsrichtlinien
§ 39 Verfahren und Verwendungsnachweis
§ 40 Managementplan
3. Unterabschnitt |
§ 41 Aufsicht über den Fonds
§ 42 Jahresbericht der Landesregierung
5. Abschnitt |
§ 43 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 44 Umsetzungshinweis
§ 45 In und Außerkrafttreten
§ 46 Übergangsbestimmungen
§ 47 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu