Vor Erlassung einer Verordnung gemäß den §§ 5, 8 und § 9 Abs 1 sind die von dieser Maßnahme berührten Gemeinden, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg, das Nationalparkkuratorium, der Fondsbeirat sowie die betroffenen Grundeigentümer zu hören.
0 Kommentare zu § 13 Sbg. NPG