§ 13 Sbg. NPG § 13

Sbg. NPG - Salzburger Nationalparkgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Vor Erlassung einer Verordnung gemäß den §§ 5, 8 und § 9 Abs 1 sind die von dieser Maßnahme berührten Gemeinden, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg, das Nationalparkkuratorium, der Fondsbeirat sowie die betroffenen Grundeigentümer zu hören.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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