(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
1. | Zuwendungen des Landes Salzburg; | |||||||||
2. | Zuwendungen des Bundes; | |||||||||
3. | Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit; | |||||||||
4. | Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen; | |||||||||
5. | Zinsen der Fondsmittel sowie sonstige Erträge des Fondsvermögens; | |||||||||
6. | Aufnahme von Darlehen durch den Fonds mit Zustimmung der Landesregierung; | |||||||||
7. | Strafbeträge (§ 25 Abs 6). |
(2) Die Zuwendungen des Landes sind im Landesvoranschlag einzusetzen und dem Fonds in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen.
(3) Der Fonds hat die Mittel zinsbringend anzulegen. Die für seine Aufgaben in Betracht kommenden nationalen und internationalen Förderungsprogramme sind bestmöglich zu nutzen.
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