§ 32 Sbg. NPG § 32

Sbg. NPG - Salzburger Nationalparkgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Nationalparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

dem geschäftsordnungsmäßig mit den Angelegenheiten des Nationalparks Hohe Tauern betrauten Mitglied der Landesregierung;

2.

zwei Mitgliedern, die von der Landesregierung entsendet werden und von denen mindestens eines aus dem Bereich des Amtes der Landesregierung zu kommen hat und mindestens eines über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Ökologie verfügen muss;

3.

drei Mitgliedern, die durch gemeinsamen Beschluss der vom Nationalpark erfassten Gemeinden bestimmt werden;

4.

drei Mitgliedern aus dem Kreis der durch den Nationalpark berührten bäuerlichen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer, die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg namhaft zu machen sind;

5.

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes, die bzw der gemäß der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern, kundgemacht unter LGBl Nr 95/1994, entsendet wird.

Das in Z 1 genannte Mitglied wird im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten. Für die weiteren Mitglieder des Nationalparkkuratoriums sind von der entsendenden Stelle Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Die Mitglieder nach Z 2 bis 4 und ihre Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Bestellung ist aufzuheben, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied von der entsendenden Stelle abberufen wird.

(2) Dem Nationalparkkuratorium obliegt neben den ihm besonders zugewiesenen Aufgaben die Wahrnehmung der im § 29 angeführten Aufgaben, soweit nicht anderes bestimmt ist. In den im § 34 Abs 3 Z 1 bis 5 genannten Angelegenheiten hat das Nationalparkkuratorium vorher den Fondsbeirat zu hören.

(3) Das Nationalparkkuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und die oder der Vorsitzende oder die zur Stellvertretung berufene Person (§ 33) und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder gemäß Abs 1 Z 2 bis 4 oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, entscheidet das Nationalparkkuratorium mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Das im Abs 1 Z 5 genannte Mitglied darf bei solchen Abstimmungen nicht überstimmt werden, mit denen über die Verwendung jener Mittel entschieden wird, die dem Salzburger Nationalparkfonds vom Bund überwiesen werden.

(5) Das Nationalparkkuratorium kann seinen Sitzungen Vertreterinnen und Vertreter der Interessenverbände, der Österreichischen Bundesforste AG, der alpinen Vereine sowie weitere Fachleute vor allem auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes mit beratender Stimme beiziehen.

(6) Das Nationalparkkuratorium bleibt fünf Jahre im Amt. Bei schwerwiegenden Mängeln in der Geschäftsführung kann die Landesregierung eine vorzeitige Neubestellung des Nationalparkkuratoriums veranlassen.

(7) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen des Fondsbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Nationalparkkuratoriums sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen ist.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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