(1) Naturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild geben, erhaltungswürdig sind, können von der Nationalparkbehörde durch Bescheid zum Naturdenkmal erklärt werden.
(2) Für die Erklärung zum Naturdenkmal, das Verfahren und den vorläufigen Schutz, die Verbote und Mitwirkungspflichten und den Widerruf der Erklärung finden die §§ 6 bis 9 NSchG sinngemäß Anwendung.
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