(1) Der Erhaltungszustand des Nationalparks Hohe Tauern ist von der Landesregierung regelmäßig im Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß § 2 zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.
(2) Die Landesregierung hat den Nationalpark Hohe Tauern Salzburg im Landschaftsinventar (§ 36 Abs 3 NSchG) und im Naturschutzbuch (§ 37 NSchG) zu dokumentieren.
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