(1) Die Nationalparkverwaltung hat für das Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern einen Managementplan auszuarbeiten, der auf einen Planungshorizont von jeweils 9 Jahren auszurichten ist und alle zur Erreichung der Zielsetzung gemäß § 2 umzusetzenden Maßnahmen in den Geschäftsfeldern Naturraummanagement, Erhaltung der Kulturlandschaft, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Besucherinformation sowie Regionalentwicklung darstellen soll. Der Managementplan bedarf der Genehmigung des Nationalparkkuratoriums und ist in regelmäßigen Abständen zu evaluieren. Vor der Genehmigung sind der Fondsbeirat und der Nationalparkrat (Art II der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern zu hören.
(2) Im Managementplan sind auch jene Maßnahmen vorzusehen, die erforderlich sind, um den Kriterien eines Schutzgebietes der Kategorie II entsprechend den Vorgaben der International Union for Conservation of Nature and Natural Ressorces (IUCN) dauerhaft zu entsprechen.
(3) Maßnahmen, die vom Nationalparkfonds selbst oder über dessen Auftrag in Umsetzung des Managementplans durchgeführt werden, unterliegen keiner Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
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