(1) Die im Zeitpunkt gemäß § 45 Abs 1 bestehenden Organe des Nationalparkfonds (Fondsbeirat, Nationalparkkuratorium, Vorsitzende bzw Vorsitzender des Nationalparkkuratoriums) gelten für die restliche Funktionsdauer als entsprechende Organe im Sinn dieses Gesetzes.
(2) Die Bestimmungen der §§ 14 bis 20 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt gemäß § 45 Abs 1 anhängig werden. Auf Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, finden die §§ 8, 25 und 29 Abs 2 lit j des gemäß § 45 Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetzes weiterhin Anwendung.
(3) Bescheide, die auf Grund des gemäß § 45 Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetzes erteilt worden sind, oder Bescheide und Berechtigungen, auf die § 28 Abs 3 des außer Kraft getretenen Gesetzes anzuwenden war, gelten als Bescheide im Sinn dieses Gesetzes.
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