(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide werden als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 15.000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.
(2) Bei Vorliegen mehrerer besonderer Erschwerungsgründe (§ 19 Abs 2 VStG iVm § 33 StGB) können Geldstrafen bis zu 36.500 € verhängt werden. Als Erschwerungsgründe gelten jedenfalls auch nicht wieder gutzumachende abträgliche Auswirkungen oder große wirtschaftliche Vorteile der Tat.
(3) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage oder der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten nationalparkbehördlichen Bewilligung.
(4) Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie dadurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind sie schmerzlos zu töten. Verfallen erklärte Pflanzen und verendete oder getötete Tiere sind wenn möglich gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen udgl) zuzuführen.
(5) Im Straferkenntnis kann auch der Entzug einer dem Beschuldigten erteilten nationalparkbehördlichen Berechtigung ausgesprochen werden, wenn
1. | entweder besonders erschwerende Umstände vorliegen oder der Beschuldigte bereits vorher mindestens einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 bestraft worden ist und | |||||||||
2. | die Verwaltungsübertretung und die nationalparkrechtliche Berechtigung einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen. |
(6) Strafbeträge fließen dem Salzburger Nationalparkfonds zu und sind zur Förderung des Nationalparks Hohe Tauern zu verwenden.
0 Kommentare zu § 25 Sbg. NPG