§ 47 Sbg. NPG

Sbg. NPG - Salzburger Nationalparkgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz eins§ 14 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2015 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Diese Bestimmung findet auch auf Verfahren Anwendung, die zu diesem Zeitpunkt bei der Nationalparkbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht anhängig sind. Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2015, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Diese Bestimmung findet auch auf Verfahren Anwendung, die zu diesem Zeitpunkt bei der Nationalparkbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht anhängig sind.
  2. (2)Absatz 2§ 34 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 34, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 16 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 4, 14 Abs 2, 19 Abs 1, (§) 20a, 41 Abs 2 und (§) 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 treten mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen 4,, 14 Absatz 2,, 19 Absatz eins,, (§) 20a, 41 Absatz 2 und (§) 44 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, treten mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (§ 20a Abs 1) allenfalls zukommende Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des § 20a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (§ 20a Abs 1) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zu laufen. Bescheide im Sinn des § 20a, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 folgenden Tag von einer Umweltorganisation (§ 20a Abs 1) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (§ 20a Abs 1) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (Paragraph 20 a, Absatz eins,) allenfalls zukommende Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des Paragraph 20 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (Paragraph 20 a, Absatz eins,) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, zu laufen. Bescheide im Sinn des Paragraph 20 a,, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2019, folgenden Tag von einer Umweltorganisation (Paragraph 20 a, Absatz eins,) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (Paragraph 20 a, Absatz eins,) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 9 Abs 1 und 3 sowie 20a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 9, Absatz eins und 3 sowie 20a Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 3 Abs 1, 7 Abs 2 und 14 Abs 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins,, 7 Absatz 2 und 14 Absatz eins und 1a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 17.11.2022 bis 11.10.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 Sbg. NPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 Sbg. NPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 Sbg. NPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 Sbg. NPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 Sbg. NPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. NPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 46 Sbg. NPG
Salzburger Nationalparkgesetz 2014 (Sbg. NPG) Fundstelle