(1) Dieses Gesetz wird in dem Bewusstsein erlassen, dass die Hohen Tauern einen besonders eindrucksvollen und formenreichen Teil der österreichischen Alpen mit großflächigen unberührten Naturlandschaften darstellen. Diese Naturlandschaften sind eng verzahnt mit der seit vielen Jahrhunderten durch Fleiß und Ausdauer der bergbäuerlichen Bevölkerung nachhaltig gepflegten Kulturlandschaft. Hier steht die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der naturnahen Kulturlandschaft gleichrangig neben dem Schutz der Naturlandschaft.
(2) Der Nationalpark Hohe Tauern umfasst im Land Salzburg Gebiete in der Reichenspitzgruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe, der Goldberggruppe, der Ankogelgruppe und der Hafnergruppe. Dieser Bereich des Nationalparks Hohe Tauern wird im Folgenden kurz als „Nationalpark“ bezeichnet.
(3) Der Nationalpark ist ein Teil des kohärenten europäischen ökologischen „Natura 2000“-Netzes gemäß Art 3 der FFH-Richtlinie, ein Vogelschutzgebiet gemäß Art 4 der Vogelschutz-Richtlinie und ein Schutzgebiet der Kategorie II (Nationalparke) entsprechend den Richtlinien der International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources (IUCN). Entsprechend der Präambel zur Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern, kundgemacht unter LGBl Nr 95/1994, liegt der Schutz des Nationalparks als Beitrag der Republik Österreich zur Erhaltung des Weltnaturerbes im gesamtstaatlichen Interesse.
(4) Das Land Salzburg bekennt sich zum Vertragsnaturschutz als Ergänzung der in diesem Gesetz und in den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen vorgesehenen Schutzbestimmungen. Anstelle oder neben hoheitsrechtlichen Maßnahmen sind daher vom Salzburger Nationalparkfonds auch privatrechtliche Vereinbarungen zur Umsetzung der Nationalparkziele (§ 2) anzustreben.
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