§ 39 Sbg. NPG § 39

Sbg. NPG - Salzburger Nationalparkgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ansuchen um Förderung sind direkt beim Nationalparkfonds einzubringen.

(2) Als Förderungswerberin oder -werber kommt jede Person in Betracht, die eine förderbare Maßnahme setzen will, für deren Ausführung die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Solche Voraussetzungen sind insbesondere die erforderlichen behördlichen Bewilligungen sowie die privatrechtliche und wirtschaftliche Möglichkeit der Ausführung des Vorhabens.

(3) Die Gewährung einer Förderung kann auch mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden.

(4) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist tunlichst binnen drei Monaten zu benachrichtigen, ob ihrem bzw seinem Ansuchen stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Förderungsvergabe trifft das Nationalparkkuratorium.

(5) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat die zweckbestimmte Verwendung der gewährten Förderung nachzuweisen.

(6) Die Förderung ist einzustellen und gewährte Zuschüsse sind zurückzufordern, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber den Nachweis gemäß Abs 5 nicht erbringt oder eine mit der Förderungsgewährung verbundene Auflage oder Bedingung nicht einhält.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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