(1) Wenn Eingriffe im Nationalpark
1. | ohne die dafür erforderliche Bewilligung oder | |||||||||
2. | unter Missachtung der verfügten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgenommen worden sind, | |||||||||
kann die Nationalparkbehörde mit Bescheid einen Wiederherstellungsauftrag erlassen. § 14 Abs 4 findet auf diesen Bescheid sinngemäß Anwendung. |
(2) Der Auftrag ist an die Person zu richten, die den Eingriff rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder an deren Rechtsnachfolger. Inhalt des Wiederherstellungsauftrags ist die Anordnung, binnen angemessener Frist auf eigene Kosten in einer von der Nationalparkbehörde als sachgemäß bezeichneten Weise entweder
1. | den vorherigen Zustand wiederherzustellen; | |||||||||
2. | den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, | |||||||||
3. | wenn weder Z 1 noch Z 2 möglich sind, den geschaffenen Zustand so abzuändern, dass dem Schutzzweck des Nationalparks möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. |
(3) Kann eine zur Beseitigung verpflichtete Person nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, dem daraus ein Anspruch gegen die zur Beseitigung verpflichtete Person auf Ersatz des Aufwands erwächst.
(4) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs 2 nicht die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer, hat diese bzw dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(5) Unter den Voraussetzungen des Abs 1 kann die Nationalparkbehörde überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Eingriffs verfügen. Bei Gefahr im Verzug können derartige Verfügungen ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren auch die mit den Aufgaben des Nationalparks betrauten behördlichen Organe treffen.
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