§ 6 Sbg. NPG § 6

Sbg. NPG - Salzburger Nationalparkgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die Kernzonen umfassen im Nationalpark gelegene Gebiete, die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und in denen der Schutz der Natur in ihrer Ganzheit im öffentlichen Interesse liegt.

(2) Abgesehen von den Tätigkeiten und Maßnahmen im Sinn der Abs 3 und 4 ist in den Kernzonen jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes untersagt. Jedenfalls als Eingriffe gelten alle im § 7 Abs 4 angeführten Maßnahmen.

(3) Die Nationalparkbehörde kann auf Ansuchen für die nachstehend angeführten Maßnahmen gemäß § 14 Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs 2 bewilligen:

1.

Maßnahmen zur Sicherung des menschlichen Lebensraumes wie zB solche im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, sowie zur Verbesserung der alpinen Sicherheit;

2.

Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;

3.

Maßnahmen im Zug der Errichtung und Änderung von Alm- und Schutzhütten, Notunterkünften, Alm- und Wanderwegen, alpinen Steigen und Gipfelkreuzen;

4.

als forstliche Maßnahmen jede sachgerechte, über Abs 4 Z 4 hinausgehende forstliche Nutzung;

5.

die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, in weniger als 5.000 m Seehöhe, soweit sie nicht zu sportlichen oder touristischen Zwecken dient;

6.

Maßnahmen im Zug der Errichtung und Änderung von Energieversorgungsanlagen für den Eigenbedarf von Alm- und Schutzhütten und von Materialseilbahnen mit oder ohne Werksverkehr für die Ver- und Entsorgung von Alm- und Schutzhütten;

7.

Maßnahmen an behördlich genehmigten Anlagen, die über Abs 4 Z 2 hinausgehend der Anpassung an den Stand der Technik (§ 71a der Gewerbeordnung 1994) dienen.

(4) In den Kernzonen sind folgende Tätigkeiten und Maßnahmen weiterhin zulässig:

1.

Tätigkeiten im Rahmen der zeitgemäßen Almwirtschaft;

2.

Maßnahmen zum Zweck der Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen;

3.

Maßnahmen im Zug der Ver- und Entsorgung von Alm- und Schutzhütten, wenn sie nicht mit der Errichtung von Anlagen verbunden sind;

4.

als forstliche Maßnahmen die plenterartige Entnahme, die Einzelstammentnahme und Schadholzaufarbeitung sowie in deren Rahmen die Ausübung bestehender Einforstungsrechte und Deckung des Eigenbedarfes der Almwirtschaft;

5.

gemäß den §§ 4 Abs 1 und 43 Abs 1 des Vermessungsgesetzes zulässige Maßnahmen der Organe der Vermessungsbehörden und Vermessungsbefugten.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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