(1) Die Organe der Nationalparkbehörde und des Salzburger Nationalparkfonds, die Naturschutzwacheorgane und Naturschutzbeauftragten haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen und bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben folgende Befugnisse:
1. | das Recht auf Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken; | |||||||||
2. | das Recht auf Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, soweit dies dem Betroffenen zumutbar ist und Fahrwege bestehen und bei Naturschutzwacheorganen ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt; | |||||||||
3. | das Recht, Auskünfte zu verlangen; diese Auskünfte dürfen nur aus den Gründen des § 49 Abs 1 AVG verweigert werden. |
(2) Auf Verlangen haben sich die im Abs 1 angeführten Personen bei ihren Amtshandlungen entsprechend auszuweisen.
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