§ 22 Sbg. NPG § 22

Sbg. NPG - Salzburger Nationalparkgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die Organe der Nationalparkbehörde und des Salzburger Nationalparkfonds, die Naturschutzwacheorgane und Naturschutzbeauftragten haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen und bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben folgende Befugnisse:

1.

das Recht auf Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken;

2.

das Recht auf Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, soweit dies dem Betroffenen zumutbar ist und Fahrwege bestehen und bei Naturschutzwacheorganen ein besonderer behördlicher Auftrag vorliegt;

3.

das Recht, Auskünfte zu verlangen; diese Auskünfte dürfen nur aus den Gründen des § 49 Abs 1 AVG verweigert werden.

(2) Auf Verlangen haben sich die im Abs 1 angeführten Personen bei ihren Amtshandlungen entsprechend auszuweisen.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 Sbg. NPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 Sbg. NPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 Sbg. NPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 Sbg. NPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 Sbg. NPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. NPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 Sbg. NPG
§ 23 Sbg. NPG