§ 17 Sbg. NPG § 17

Sbg. NPG - Salzburger Nationalparkgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) In Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs 3, § 7 Abs 2 und Abs 4 letzter Satz, § 9 Abs 1 sowie nach den auf der Grundlage der §§ 8 und 9 erlassenen Verordnungen sind anzugeben bzw nachzuweisen:

1.

der Name und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragsstellers und der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, wenn Antragsteller(in) und Grundeigentümer(in) nicht ident sind;

2.

die Art der Vorhabens;

3.

die Bezeichnungen der Grundstücke, der Katastralgemeinde und der Gemeinde, in der das Vorhaben beabsichtigt ist;

4.

die Benützungsart und die Flächenwidmung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben beabsichtigt ist;

5.

bereits vorliegende Bewilligungen oder Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für das Vorhaben in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (Baubewilligung udgl);

6.

die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder der oder des sonst Verfügungsberechtigten zum Vorhaben, wenn diese Personen nicht selbst Antragsteller sind.

(2) Ansuchen gemäß Abs 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

eine technische Beschreibung des Vorhabens;

2.

ein Übersichtsplan im Katastermaßstab mit den für die Beurteilung maßgebenden Darstellungen wie zB Uferverlauf, Kulturgattungen;

3.

ein Lageplan in einem Maßstab, der eine eindeutige Beurteilung des Vorhabens zulässt;

4.

Ansichtspläne und ein Grundrissplan.

(3) Die Nationalparkbehörde kann von einzelnen der im Abs 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

(4) Unterlagen gemäß Abs 2, die Bescheiden der Nationalparkbehörde zugrunde liegen, sind als solche zu kennzeichnen.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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