(1) Die Landesregierung ist Nationalparkbehörde für alle Verfahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren und der Vollstreckungsverfahren.
(2) Die Nationalparkbehörde ist verpflichtet, Verfahren nach diesem Gesetz gemeinsam mit anderen landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren durchzuführen, die sich auf denselben Gegenstand beziehen.
(3) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betraute Behörde gemäß Abs 1 und der Nationalparkfonds gemäß § 28 dürfen zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß §§ 23, 29, 32, 34 und 40 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Gesetz erforderlich sind.
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