Die §§ 29 bis 34 und 57 NSchG und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen gelten für den Schutz wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere im Gebiet des Nationalparks mit den Maßgaben, dass § 33 Abs 3 NSchG nicht anzuwenden ist und die Ausnahmebewilligung (§ 34 NSchG) von der Nationalparkbehörde zu erteilen ist.
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