(1) Förderungen dürfen grundsätzlich nur für Maßnahmen gewährt werden, die auf Grund dieses Gesetzes getroffen oder durch dieses Gesetz bewirkt werden.
(2) Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in der Nationalparkregion ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen. Die einzelnen Förderungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Zielsetzung gemäß § 2 sowie der Ziele der Raumordnung aufeinander abzustimmen.
(3) Die Förderung hat nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel sicherzustellen, dass jedenfalls jene Mehrkosten, die bei der Verwirklichung von Vorhaben im Nationalpark nur wegen der hier geltenden besonderen Schutzvorschriften entstehen, abgegolten werden.
(4) Bei der Gewährung von Förderungen sind bereits geleistete oder noch zu leistende Entschädigungen und Abgeltungen zur Gänze zu berücksichtigen.
(5) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
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