(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung erlischt:
1. | durch den der Nationalparkbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht der oder des Berechtigten; | |||||||||
2. | durch Ablauf der Zeit bei befristeten Bewilligungen; | |||||||||
3. | durch Unterlassung der Inangriffnahme des Vorhabens, wenn ab der Rechtskraft der Bewilligung ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verstrichen ist; | |||||||||
4. | durch Unterlassung der bescheidgemäßen Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist, längstens jedoch nach zehn Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung; | |||||||||
5. | durch die Erteilung einer im Widerspruch zu einer älteren Bewilligung stehenden neuen Bewilligung; | |||||||||
6. | durch Entzug gemäß § 25 Abs 5. |
(2) Die im Abs 1 Z 2 bis 4 genannten Fristen können aus wichtigen Gründen verlängert werden, wenn darum vor ihrem Ablauf angesucht wird und dies mit dem Schutzzweck des Nationalparks vereinbar ist.
0 Kommentare zu § 15 Sbg. NPG