(1) Mehrbelastungen, die auf Grund strukturbewahrender Auflagen nach diesem Gesetz entstehen, sind den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern angemessen abzugelten.
(2) Soweit dabei keine Leistungen gemäß § 26 in Betracht kommen, hat diese Abgeltung im Weg des Vertragsnaturschutzes (§ 29 Abs 1 Z 6 lit g) zu erfolgen.
(3) Mehrbelastungen auf Grund von Managementmaßnahmen, die über die hoheitlichen Ge- und Verbote im Bereich der Land- und Forstwirtschaft hinausgehen, sind ebenfalls im Weg des Vertragsnaturschutzes abzugelten.
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