§ 27 Sbg. NPG § 27

Sbg. NPG - Salzburger Nationalparkgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Mehrbelastungen, die auf Grund strukturbewahrender Auflagen nach diesem Gesetz entstehen, sind den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern angemessen abzugelten.

(2) Soweit dabei keine Leistungen gemäß § 26 in Betracht kommen, hat diese Abgeltung im Weg des Vertragsnaturschutzes (§ 29 Abs 1 Z 6 lit g) zu erfolgen.

(3) Mehrbelastungen auf Grund von Managementmaßnahmen, die über die hoheitlichen Ge- und Verbote im Bereich der Land- und Forstwirtschaft hinausgehen, sind ebenfalls im Weg des Vertragsnaturschutzes abzugelten.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 Sbg. NPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 Sbg. NPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 Sbg. NPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 Sbg. NPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 Sbg. NPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. NPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 Sbg. NPG
§ 28 Sbg. NPG