§ 12 Sbg. NPG § 12

Sbg. NPG - Salzburger Nationalparkgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Kernzonen, Außenzonen, Sonderschutzgebiete, die Naturdenkmäler sowie die Pflanzen- und Tierartenschutzgebiete sind mit geeigneten Tafeln zu kennzeichnen, die zusätzlich die Aufschrift „Nationalpark Hohe Tauern“ tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

(2) Die Tafeln sind im Einvernehmen mit den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke und den sonst über diese Verfügungsberechtigten anzubringen bzw aufzustellen.

(3) Die Tafeln dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig entfernt, verdeckt oder sonst in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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