Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1.Ziffer einsAlpines Ödland: ein land- und forstwirtschaftlich nicht kultiviertes Gebiet oberhalb der Zone des geschlossenen Waldes; Almfutterflächen und Alpenrosenheiden gelten nicht als alpines Ödland. Almfutterflächen sind zusammenhängende Flächen von mehr als 0,5 ha, deren Beweidung mit landwirtschaftlichen Nutztieren (Rinder, Pferde, Schafe) einen über den Erhaltungsbedarf dieser Tiere hinausgehenden Ertrag (Fleischzuwachs oder Milchleistung) liefert. Alpenrosenheiden sind subalpine Zwergstrauchheiden mit Dominanz von Alpenrose (Rhododendron ferrugineum, Rhododendron hirsutum) und anderen Zwergsträuchern.
2.Ziffer 2Arten von gemeinschaftlichem Interesse: Arten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
a)Litera abedroht sind, ausgenommen jene, deren natürliche Verbreitung sich nur auf Randzonen dieses Gebiets erstreckt und die weder bedroht noch im Gebiet der westlichen Paläarktis potentiell bedroht sind;
b)Litera bpotentiell bedroht sind, dh, deren baldiger Übergang in die Kategorie der bedrohten Arten als wahrscheinlich betrachtet wird, falls die ursächlichen Faktoren der Bedrohung fortdauern;
c)Litera cselten sind, dh, deren Populationen klein und, wenn nicht unmittelbar, so doch mittelbar bedroht oder potentiell bedroht sind. Diese Arten kommen entweder in begrenzten geographischen Regionen oder in einem größeren Gebiet vereinzelt vor; oder
d)Litera dendemisch sind und infolge der besonderen Merkmale ihres Habitats oder der potentiellen Auswirkungen ihrer Nutzung auf ihren Erhaltungszustand besondere Beachtung erfordern.
3.Ziffer 3Begleitgehölz: ein Bewuchs aus Holzpflanzen entlang der Ufer oberirdischer stehender oder fließender Gewässer, der einen ökologischen Zusammenhang mit dem begleitenden Gewässer aufweist. Als Begleitgehölz gilt ein höchstens zehn Meter breiter Streifen dieses Bewuchses.
4.Ziffer 4Bruchwald: eine Gehölzvegetation auf organischen Nassböden in der Verlandungszone von Mooren oder Gewässern.
5.Ziffer 5Eingriffe in ein geschütztes Gebiet: vorübergehende oder dauerhafte Maßnahmen, die einzeln oder zusammen mit anderen Maßnahmen nicht nur unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder geschützte Objekt im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken können oder durch eine mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirken. Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahmen selbst außerhalb des Schutzgebietes oder geschützten Objektes ihren Ausgang nehmen.
6.Ziffer 6Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auswirken können.
Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn
7.Ziffer 7Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten im europäischen Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auswirken können.
Der Erhaltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn
8.Ziffer 8Feuchtwiese (Dauer- oder Wechselfeuchtwiese): eine im Regelfall einmähdige Wiese, die überwiegend von feuchtigkeitsliebenden Pflanzen bewachsen ist, dh in der mindestens ein Pflanzenverband der Gruppen Röhrichte und Großseggenrieder, Kleinseggenrieder oder Pfeifengraswiesen vorkommt.
9.Ziffer 9FFH-Richtlinie: Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EWG.
10.Ziffer 10Galeriewald: ein saumartiger Uferwald an fließenden Gewässern, Seen und Sümpfen.
11.Ziffer 11Gewässer: ein vom Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfasst.
11a.Ziffer 11 aInstandsetzung: Arbeiten, die dazu dienen, schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen einer rechtmäßig bestehenden Anlage entsprechenden Zustand zu versetzen.
12.Ziffer 12Magerstandorte: Grundflächen, in denen infolge von Nährstoffarmut oder einseitigem Nährstoffmangel eine typische Vegetation vorhanden ist, die den Grasflurenklassen "Kalk-Magerrasen" oder "Sand- und Felsgrusfluren" oder dem Verband "Borstgrasrasen tiefer Lagen" zuzurechnen ist. In der Krautschicht decken die Magerkeitszeiger erheblich überwiegend, jedenfalls aber zu mindestens 75 %.
13.Ziffer 13Moore: an der Bodenoberfläche liegende Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schichtung, die mit einer typischen Vegetation bedeckt sind oder im naturbelassenen Zustand sein müssten.
14.Ziffer 14Naturhaushalt: das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt. Ein Eingriff in den Naturhaushalt liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a)Litera aeinen auch nur örtlichen Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet;
b)Litera bden Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft von Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet; oder
c)Litera ceine völlige oder weit gehende Isolierung einzelner Bestände nach lit a oder von Lebensräumen nach lit b oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Vernetzung einzelner wertvoller Lebensräume untereinander eintreten lässt.eine völlige oder weit gehende Isolierung einzelner Bestände nach Litera a, oder von Lebensräumen nach Litera b, oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Vernetzung einzelner wertvoller Lebensräume untereinander eintreten lässt.
15.Ziffer 15Prioritäre Arten: Tier- oder Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt. Diese Arten sind im Anhang II der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen „*“ gekennzeichnet.Prioritäre Arten: Tier- oder Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt. Diese Arten sind im Anhang römisch II der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen „*“ gekennzeichnet.
16.Ziffer 16Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt. Diese Lebensraumtypen sind im Anhang I der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen „*“ gekennzeichnet.Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Europäischen Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt. Diese Lebensraumtypen sind im Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen „*“ gekennzeichnet.
17.Ziffer 17Quellfluren: Bereiche, die von dem zu Tage tretenden Wasser geprägt sind und eine dafür typische Vegetation aufweisen.
18.Ziffer 18Sumpf: ein Gelände, das häufig bzw periodisch oder ständig vom Wasser durchtränkt oder bedeckt ist, dessen Boden keine Torfschicht aufweist und das von feuchtigkeits- bis nässeliebenden Pflanzengemeinschaften bewachsen ist, die derart an die besonderen Wasserverhältnisse angepasst sind, dass die abgeworfenen Pflanzenteile verwesen und verfaulen und somit weitgehend abgebaut werden. Diese Pflanzengemeinschaften sind im Offenland den Klassen der „Röhrichte und Großseggenrieder“, „Kleinseggensümpfe und -moore (Kleinseggenrieder)“, „Europäischen Zwergbinsen-Gesellschaften“ oder der Ordnung der „Nassen Wiesen und Hochstaudenfluren“, im Wald den Verbänden „Bruchwälder“ oder „Aschweidengebüsche“ oder Nadelwald-Gesellschaften auf nassen Böden (Seegras-Fichten-(Tannen-)wald, Schachtelhalm-Fichten-(Tannen-)wald, Basenarmer Sumpf-Fichtenwald) zuzuordnen.
19.Ziffer 19Trockenstandorte: Grundflächen, auf denen infolge Wassermangels eine typische Vegetation vorhanden ist, die den Grasflurenklassen "Sand- und Felsgrusfluren", "Trespen- und Steppenrasen" oder "alpine Kalkrasen" oder dem Verband "Schneeheide-Kiefernwälder" zuzurechnen ist. In der Krautschicht decken die Trockenheits- und Magerkeitszeiger erheblich überwiegend, jedenfalls aber zu mindestens 75 %.
20.Ziffer 20Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung).
In Kraft seit 01.11.2024 bis 31.12.9999
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