§ 34 Sbg. NPG § 34

Sbg. NPG - Salzburger Nationalparkgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Fondsbeirat besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

je einer Vertreterin oder einem Vertreter aller im Landtag vertretenen politischen Parteien, die von diesen entsendet werden;

2.

drei Mitgliedern aus dem Bereich des Amtes der Landesregierung, die von der Landesregierung entsendet werden;

3.

je einem von den folgenden Einrichtungen entsendeten Mitglied:

a)

Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg,

b)

Wirtschaftskammer Salzburg,

c)

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg,

d)

Landarbeiterkammer Salzburg,

e)

Salzburger Gemeindeverband,

f)

Österreichische Bundesforste AG,

g)

Österreichischer Alpenverein, Landesverband Salzburg,

h)

Verein Naturfreunde, Landesorganisation Salzburg,

i)

Österreichischer Naturschutzbund; Landesgruppe Salzburg,

j)

Salzburger Jägerschaft,

k)

Universität Salzburg;

4.

drei von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzerinnen und -besitzer im Nationalpark und einem von derselben Kammer aus dem Kreis der im Nationalpark Einforstungsberechtigten entsendeten Mitglied;

5.

drei Mitgliedern, die durch gemeinsamen Beschluss der im Nationalpark gelegenen Gemeinden bestimmt werden.

(2) Die oder der Vorsitzende des Fondsbeirates wird von diesem aus dem Kreis seiner Mitglieder, gewählt, ebenso für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter.

(3) Dem Fondsbeirat obliegen insbesondere:

1.

die Beratung der Richtlinien für die Förderungsvergabe (§ 38);

2.

die Abgabe von Empfehlungen und die Stellungnahme zu langfristigen wichtigen Förderungsvorhaben;

3.

die Beratung des Managementplans gemäß § 40;

4.

die Beratung eines allfälligen Arbeitsprogramms;

5.

die Beratung des vom Nationalparkkuratorium vorgelegten Tätigkeitsberichtes, des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;

6.

die Beratung des Entwurfs der Geschäftsordnung des Fondsbeirates.

(4) Der Fondsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und die oder der Vorsitzende oder die zur Stellvertretung berufene Person (Abs 2) und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind.

(5) Der Fondsbeirat kann verlangen, dass Mitglieder des Nationalparkkuratoriums an seinen Sitzungen teilnehmen und die für die Beratung erforderlichen Auskünfte erteilen. Den Sitzungen können weitere Fachleute sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes mit beratender Stimme beigezogen werden.

(6) Der Fondsbeirat bleibt fünf Jahre im Amt und ist mindestens einmal jährlich von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fondsbeirats sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung des Fondsbeirates zu erlassen ist.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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