(1) Die Landesregierung kann im Nationalpark gelegene Gebiete zur vollen Erhaltung ihrer landschaftlichen oder ökologischen Bedeutung einschließlich ihrer Tier- und Pflanzenwelt unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 4 durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären. In solchen Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur und Landschaft untersagt. Die Landesregierung kann in den zu erlassenden Verordnungen Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen, wenn diese den Interessen des Nationalparks nicht zuwiderlaufen. Ebenso können nach Maßgabe des Schutzzweckes in der Verordnung Maßnahmen untersagt oder als bewilligungspflichtig erklärt werden.
(2) § 9 Abs 2 gilt sinngemäß.
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