§ 29 Sbg. NPG § 29

Sbg. NPG - Salzburger Nationalparkgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Aufgaben des Salzburger Nationalparkfonds untergliedern sich in die Geschäftsfelder Naturraummanagement, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Besucherinformation, Erhaltung der Kulturlandschaft, Regionalentwicklung und sonstige Aufgaben. Im Rahmen dieser Geschäftsfelder obliegen dem Fonds zur Verwirklichung der Ziele gemäß § 2 insbesondere folgende Aufgaben:

1.

im Geschäftsfeld „Naturraummanagement“:

a)

die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen zur Gewährleistung oder Wiederherstellung der natürlichen Dynamik der Ökosysteme,

b)

die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederansiedelung heimischer Wildtiere;

2.

im Geschäftsfeld „Wissenschaft und Forschung“:

a)

die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalparks,

b)

die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen der wissenschaftlichen Dokumentation des Nationalparks;

3.

im Geschäftsfeld „Bildung und Besucherinformation“:

a)

die Erstellung von Programmen und Projekten zur Bildung und Besucherinformation,

b)

die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen zur Bildung und Besucherinformation,

c)

die Betreuung und Information der Besucher und Besucherinnen des Nationalparks,

d)

die Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung der Nationalparkidee;

4.

im Geschäftsfeld „Erhaltung der Kulturlandschaft“:

a)

die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung der Kulturlandschaft und zur Sicherung der Biodiversität,

b)

die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung der heimischen Nutztierrassen;

5.

im Geschäftsfeld „Regionalentwicklung“:

a)

die Mitarbeit an einer nachhaltigen Regionalentwicklung in der Nationalparkregion,

b)

die Durchführung oder Förderung von Maßnahmen, die zur Verankerung des Nationalparks als integrierter Teil der Nationalparkregion beitragen;

6.

im Geschäftsfeld „Sonstige Aufgaben“:

a)

die Erstellung von Gutachten sowie die Abgabe von Stellungnahmen zu den Nationalpark berührenden raumbedeutsamen Maßnahmen des Landes und der Gemeinden sowie sonstigen, die Interessen des Nationalparks wesentlich berührenden Vorhaben,

b)

die Ausarbeitung des Managementplans gemäß § 41,

c)

die Ausarbeitung von Richtlinien für die Förderungsvergabe,

d)

die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die Interessen des Nationalparks berühren,

e)

die Vertretung des Nationalparks nach außen,

f)

die Beteiligung an juristischen Personen, die den Zielen des Nationalparks und den Aufgaben des Nationalparkfonds dienen,

g)

der Abschluss von privatrechtlichen Vereinbarungen, mit denen das Erreichen der Ziele gemäß § 2 unterstützt wird (Vertragsnaturschutz),

h)

die Vorsorge für die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung.

(2) Der Fonds erfüllt die im Rahmen der Geschäftsfelder jeweils bestehenden Aufgaben mit privatwirtschaftlichen Mitteln. Ihm kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 Sbg. NPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 Sbg. NPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 Sbg. NPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 Sbg. NPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 Sbg. NPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. NPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 Sbg. NPG
§ 30 Sbg. NPG