(1) Die oder der Vorsitzende des Nationalparkkuratoriums ist das geschäftsordnungsmäßig mit den Angelegenheiten des Nationalparks Hohe Tauern betraute Mitglied der Landesregierung.
(2) Für die oder den Vorsitzenden sind durch die Landesregierung für den Fall der Verhinderung zwei stellvertretende Personen zu bestellen. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter wird durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg aus den Vertreterinnen und Vertretern des bäuerlichen Grundbesitzes namhaft gemacht, die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter durch gemeinsamen Beschluss der Gemeinden aus den von diesen entsendeten Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende wird im Fall der Verhinderung durch die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter, diese bzw dieser sinngemäß durch die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter vertreten.
(3) Die oder der Vorsitzende vertritt den Salzburger Nationalparkfonds nach außen und ist für die Einhaltung der Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums verantwortlich.
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