§ 33 Sbg. NPG § 33

Sbg. NPG - Salzburger Nationalparkgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die oder der Vorsitzende des Nationalparkkuratoriums ist das geschäftsordnungsmäßig mit den Angelegenheiten des Nationalparks Hohe Tauern betraute Mitglied der Landesregierung.

(2) Für die oder den Vorsitzenden sind durch die Landesregierung für den Fall der Verhinderung zwei stellvertretende Personen zu bestellen. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter wird durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg aus den Vertreterinnen und Vertretern des bäuerlichen Grundbesitzes namhaft gemacht, die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter durch gemeinsamen Beschluss der Gemeinden aus den von diesen entsendeten Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende wird im Fall der Verhinderung durch die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter, diese bzw dieser sinngemäß durch die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter vertreten.

(3) Die oder der Vorsitzende vertritt den Salzburger Nationalparkfonds nach außen und ist für die Einhaltung der Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums verantwortlich.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 Sbg. NPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 Sbg. NPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 Sbg. NPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 Sbg. NPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 Sbg. NPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. NPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 Sbg. NPG
§ 34 Sbg. NPG