§ 36 Sbg. NPG § 36

Sbg. NPG - Salzburger Nationalparkgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Eine Förderung nach diesem Gesetz kann erfolgen durch:

1.

die Tragung der Kosten;

2.

die Gewährung von Beiträgen und Darlehen;

3.

die Gewährung von Zinsenzuschüssen für aufgenommene Darlehen;

4.

die Übernahme von Planungsarbeiten.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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