Gesamte Rechtsvorschrift RpflG

Rechtspflegergesetz

RpflG
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Stand der Gesetzesgebung: 19.07.2024

I. ABSCHNITT-Stellung des Rechtspflegers

§ 1 RpflG Begriff


§ 1.Paragraph eins,

Rechtspfleger sind Gerichtsbeamte, denen als Organen des Bundes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist.

§ 2 RpflG Arbeitsgebiete


§ 2.Paragraph 2,

Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden:

  1. 1.Ziffer einsZivilprozeß-, Exekutions- und Insolvenzsachen;
  2. 2.Ziffer 2Verlassenschaftssachen, Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;
  3. 3.Ziffer 3Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;
  4. 4.Ziffer 4Sachen des Firmenbuchs.

§ 3 RpflG Voraussetzungen der Übertragung


§ 3.Paragraph 3,

Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen übertragen werden:

  1. 1.Ziffer einsvöllige Vertrautheit mit den Arbeiten der Geschäftsstelle;
  2. 2.Ziffer 2Eignung zum selbständigen Parteienverkehr;
  3. 3.Ziffer 3zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet;
  4. 4.Ziffer 4erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.

§ 4 RpflG Urkunde


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat einem Gerichtsbeamten, der die im § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, hierüber eine Urkunde auszustellen. In der Urkunde ist das Arbeitsgebiet ( § 2) zu bezeichnen.Der Bundesminister für Justiz hat einem Gerichtsbeamten, der die im Paragraph 3, genannten Voraussetzungen erfüllt, hierüber eine Urkunde auszustellen. In der Urkunde ist das Arbeitsgebiet ( Paragraph 2,) zu bezeichnen.
  2. (2)Absatz 2Der Gerichtsbeamte erlangt nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 mit der Ausstellung der Urkunde die Befugnis zur Besorgung der in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte der Gerichtsbarkeit für das Bundesgebiet.Der Gerichtsbeamte erlangt nach Maßgabe der Paragraphen 5, Absatz eins und 2 und 6 Absatz 2, mit der Ausstellung der Urkunde die Befugnis zur Besorgung der in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte der Gerichtsbarkeit für das Bundesgebiet.

§ 5 RpflG Verwendung


  1. (1)Absatz einsDer Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach dem gegebenen Bedarf zu bestimmen, bei welchem Gericht, in welchem zeitlichen Umfang und auf welchem Arbeitsgebiet ein Gerichtsbeamter als Rechtspfleger zu verwenden ist.
  2. (2)Absatz 2Der Rechtspfleger ist durch den Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes) einer Gerichtsabteilung oder mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Wenn der Geschäftsumfang es erfordert, können einer Gerichtsabteilung mehrere Rechtspfleger zugewiesen werden.
  3. (3)Absatz 3Der als Rechtspfleger verwendete Gerichtsbeamte hat neben seinem Amtstitel die Funktionsbezeichnung „Diplomrechtspfleger“ zu führen.

§ 6 RpflG Geschäftsverteilung


  1. (1)Absatz einsDer Rechtspfleger ist in der Geschäftsverteilungsübersicht des Gerichtes unter Angabe seines Arbeitsgebietes und der Gerichtsabteilung, der er zugewiesen ist, anzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufteilung der Geschäfte innerhalb einer Gerichtsabteilung erfolgt durch den Richter nach Maßgabe des zeitlichen Umfanges der Zuweisung eines oder mehrerer Rechtspfleger.
  3. (3)Absatz 3Werden bei einem Gericht mehrere zur Besorgung desselben Arbeitsgebietes befugte Rechtspfleger verwendet, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsident des Gerichtshofes) in der Geschäftsverteilungsübersicht eine entsprechende wechselseitige Vertretungsregelung zu treffen.

§ 7 RpflG Ablehnung


§ 7.Paragraph 7,

Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern sind auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsident des Gerichtshofes) endgültig.

§ 8 RpflG Weisungsrecht des Richters


  1. (1)Absatz einsDer Rechtspfleger ist bei Besorgung der in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden.
  2. (2)Absatz 2Eine allgemeine Weisung über die Behandlung von Rechtsfragen hat der Richter schriftlich zu erteilen. Der Rechtspfleger hat solche Weisungen in ein Verzeichnis einzutragen und diese aufzubewahren. Bei einem Richterwechsel oder einer Stellvertretung hat der Rechtspfleger vor der Bearbeitung eines Geschäftsstückes, für das eine allgemeine Weisung vorliegt, die schriftliche Weisung des neuen Richters einzuholen.
  3. (3)Absatz 3Wenn der Richter für eine einzelne Rechtssache eine mündliche Weisung erteilt, hat der Rechtspfleger dies im Akt zu vermerken und den Vermerk dem Richter zur Kenntnisnahme vorzulegen; eine schriftliche Weisung ist zum Akt zu nehmen.

§ 9 RpflG Erledigung durch den Richter


  1. (1)Absatz einsDer Richter kann sich die Erledigung einzelner Geschäftsstücke vorbehalten oder die Erledigung an sich ziehen, wenn dies nach seiner Ansicht im Hinblick auf die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache oder die Wichtigkeit und die Tragweite der Entscheidung zweckmäßig ist. Eine solche Maßnahme ist im Akt zu vermerken.
  2. (2)Absatz 2Der Richter kann ein Geschäftsstück durch einen entsprechenden Vermerk dem Rechtspfleger zuweisen, wenn es nach seiner Ansicht in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt.

§ 10 RpflG Vorlagepflicht


  1. (1)Absatz einsDer Rechtspfleger hat ein Geschäftsstück, auch wenn es in seinen Wirkungskreis fällt, dem Richter vorzulegen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Richter die Erledigung des Geschäftsstückes sich vorbehalten oder an sich gezogen hat;
    2. 2.Ziffer 2der Rechtspfleger von der ihm bekannten Rechtsansicht des Richters abweichen will;
    3. 3.Ziffer 3sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben.
  2. (2)Absatz 2Der Rechtspfleger hat gegen seine Entscheidungen erhobene Rechtsmittel, vorbehaltlich des § 11 Abs. 2, dem Richter ohne Aufschub mit allen für die Beurteilung des Rechtsmittels erforderlichen Akten und mit einem Vorlagebericht vorzulegen. Sind für die Entscheidung über das Rechtsmittel Zwischenerhebungen erforderlich, so hat sie der Rechtspfleger durchzuführen.Der Rechtspfleger hat gegen seine Entscheidungen erhobene Rechtsmittel, vorbehaltlich des Paragraph 11, Absatz 2,, dem Richter ohne Aufschub mit allen für die Beurteilung des Rechtsmittels erforderlichen Akten und mit einem Vorlagebericht vorzulegen. Sind für die Entscheidung über das Rechtsmittel Zwischenerhebungen erforderlich, so hat sie der Rechtspfleger durchzuführen.

§ 11 RpflG Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers


  1. (1)Absatz einsDie Entscheidungen des Rechtspflegers können wie die des Richters angefochten werden.
  2. (1a)Absatz eins aDie in Verfahrensbestimmungen einem Richter eingeräumte Befugnis, einem Rechtsmittel gegen seine Entscheidung selbst stattzugeben, steht sinngemäß auch dem Rechtspfleger zu.
  3. (2)Absatz 2Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach § 12, kann der Rechtspfleger entscheiden.Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach Paragraph 12,, kann der Rechtspfleger entscheiden.
  4. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
  5. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

§ 12 RpflG Vorstellung an den Richter


  1. (1)Absatz einsGegen eine nach sonstigen Verfahrensvorschriften wegen des Streitwertes nicht oder nur beschränkt anfechtbare Entscheidung des Rechtspflegers kann Vorstellung an den Richter erhoben werden.
  2. (2)Absatz 2Die Vorstellung ist binnen vierzehn Tagen beim erkennenden Gericht mündlich zu Protokoll zu erklären oder schriftlich einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung; sie kann nicht verlängert werden.
  3. (3)Absatz 3Die Vorstellung hat auf die Ausführung der angefochtenen Entscheidung und deren Vollstreckbarkeit keine aufschiebende Wirkung. Der Richter kann jedoch der Vorstellung auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen und etwa notwendige Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn aus der Hemmung der Ausführung der Entscheidung oder der auf Grund derselben einzuleitenden Exekution dem Gegner kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst und ohne solche Aufschiebung der Zweck der Vorstellung vereitelt würde. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
  4. (4)Absatz 4Der Richter hat über die Vorstellung mit Beschluß in der Sache selbst zu entscheiden, soweit die Vorstellung nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist.
  5. (5)Absatz 5Wird zugleich mit der Vorstellung ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel erhoben, so ist zuerst über die Vorstellung zu entscheiden.

§ 13 RpflG Ausfertigungen


  1. (1)Absatz einsDie Ausfertigungen von Amtszeugnissen, von Ausfolgungsaufträgen und von Schreiben, die für das Ausland bestimmt sind, sind vom Rechtspfleger unter Angabe seiner Funktionsbezeichnung ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie eigenhändig zu unterschreiben.
  2. (2)Absatz 2Auf allen sonstigen Ausfertigungen ist unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des Rechtspflegers die Richtigkeit der Ausfertigung vom Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger Unterschrift zu beglaubigen. Die Unterfertigungsstampiglie des Rechtspflegers hat die Funktionsbezeichnung zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so hat er unter seiner Unterfertigungsstampiglie die Richtigkeit der Ausfertigung in seiner Eigenschaft als Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger Unterschrift zu beglaubigen.

§ 14 RpflG Dienststellung und Dienstaufsicht


  1. (1)Absatz einsEin Gerichtsbeamter kann neben seiner Verwendung als Rechtspfleger mit anderen Aufgaben des Gehobenen Dienstes, mit Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch mit Aufgaben des Fachdienstes bei Gericht beschäftigt werden. Im übrigen ist § 36 Abs. 4 BDG 1979 anzuwenden.Ein Gerichtsbeamter kann neben seiner Verwendung als Rechtspfleger mit anderen Aufgaben des Gehobenen Dienstes, mit Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch mit Aufgaben des Fachdienstes bei Gericht beschäftigt werden. Im übrigen ist Paragraph 36, Absatz 4, BDG 1979 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Rechtspfleger untersteht in dieser Verwendung der Dienstaufsicht des Vorstehers des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes) und des Leiters der Gerichtsabteilung, der er zugewiesen ist, ansonsten auch der Dienstaufsicht des Vorstehers der Geschäftsstelle.

§ 15 RpflG Aberkennung der Befugnis


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat einem Gerichtsbeamten die Befugnis zur Besorgung der den Rechtspflegern übertragenen Geschäfte abzuerkennen, wenn der Gerichtsbeamte die persönlichen Voraussetzungen für die Übertragung (§ 3 Z 1 bis 3) auf Dauer nicht mehr erfüllt.Der Bundesminister für Justiz hat einem Gerichtsbeamten die Befugnis zur Besorgung der den Rechtspflegern übertragenen Geschäfte abzuerkennen, wenn der Gerichtsbeamte die persönlichen Voraussetzungen für die Übertragung (Paragraph 3, Ziffer eins bis 3) auf Dauer nicht mehr erfüllt.
  2. (2)Absatz 2Der Gerichtsbeamte hat die Urkunde, mit der ihm die Befugnis zur Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen wurde, binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheides im Dienstweg dem Bundesministerium für Justiz zurückzustellen.

II. ABSCHNITT-Wirkungskreis des Rechtspflegers

§ 16 RpflG Gemeinsame Bestimmungen


  1. (1)Absatz einsJeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:Jeder Wirkungskreis (Paragraphen 17 bis 22) umfaßt:
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung
      1. a)Litera ades Mahnverfahrens (§§ 244 bis 251, § 448 ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowiedes Mahnverfahrens (Paragraphen 244 bis 251, Paragraph 448, ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie
      2. b)Litera bvon Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;
    2. 2.Ziffer 2die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;
    3. 3.Ziffer 3die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
    4. 4.Ziffer 4die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
    5. 5.Ziffer 5die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;
    6. 6.Ziffer 6die Verhängung von Ordnungsstrafen;
    7. 7.Ziffer 7die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.
  2. (2)Absatz 2Dem Richter bleiben stets vorbehalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Berichte an vorgesetzte Behörden;
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,)
    1. 3.Ziffer 3die Erledigung von Beschwerden;
    2. 4.Ziffer 4die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
    3. 5.Ziffer 5die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;
    4. 6.Ziffer 6Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.

§ 17 RpflG Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen


  1. (1)Absatz einsDer Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach Paragraph 16, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:
    1. 1.Ziffer einsdie Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
      1. a)Litera adurch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 bis 96 EO,durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den Paragraphen 88 bis 96 EO,
      2. b)Litera bauf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;auf das bewegliche Vermögen nach den Paragraphen 249 bis 345 EO;
    2. 2.Ziffer 2die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;die Exekution zur Sicherstellung nach den Paragraphen 371,, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den Paragraphen 232,, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im Paragraph 374, Absatz eins, EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;
    3. 3.Ziffer 3die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses;
    4. 4.Ziffer 4im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2a, 3, 4 und 6, § 45a sowie § 264 EO, nach § 11 Abs. 3 GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;im Zusammenhang mit den in Ziffer eins und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2 a,, 3, 4 und 6, Paragraph 45 a, sowie Paragraph 264, EO, nach Paragraph 11, Absatz 3, GEG oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;
    5. 5.Ziffer 5die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden nach § 68 EO und Beschwerden nach § 84 Abs. 3 EO im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten Geschäften.die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden nach Paragraph 68, EO und Beschwerden nach Paragraph 84, Absatz 3, EO im Zusammenhang mit den in Ziffer eins bis 3 angeführten Geschäften.
  3. (3)Absatz 3Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,
    2. 2.Ziffer 2die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie
    3. 3.Ziffer 3die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 63b EO.die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 63 b, EO.

§ 17a RpflG Wirkungskreis in Insolvenzsachen


§ 17a.Paragraph 17 a,

Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfasst die Geschäfte vor dem Bezirksgericht.

§ 18 RpflG Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen


  1. (1)Absatz einsDer Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.
  2. (2)Absatz 2Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
      1. a)Litera adie Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich den Wert von 200 000 Euro übersteigen,
      2. b)Litera bes sich um die Verlassenschaft eines protokollierten Einzelunternehmers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft handelt,
      3. c)Litera cbei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
      (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2016)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016,)
    2. 2.Ziffer 2die Entscheidung über
      1. a)Litera adie Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,
      2. b)Litera bwidersprechende Erbantrittserklärungen.
  3. (3)Absatz 3Die Ermittlung des Wertes nach Abs. 2 Z 1 lit. a hat nach § 167 AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (§ 167 Abs. 1 AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (§ 167 Abs. 2 AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.Die Ermittlung des Wertes nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, hat nach Paragraph 167, AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (Paragraph 167, Absatz eins, AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (Paragraph 167, Absatz 2, AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.

§ 19 RpflG Wirkungskreis in Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten


  1. (1)Absatz einsDer Wirkungskreis in Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten umfasst:
    1. 1.Ziffer einsdie Geschäfte in Pflegschaftsangelegenheiten;
    2. 2.Ziffer 2die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die in § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 372, EO durch die in Paragraph 374, Absatz eins, EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;
    3. 3.Ziffer 3die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO sowie einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit. a EO, sofern das damit in Zusammenhang stehende Verfahren in der Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt;die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO sowie einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO, sofern das damit in Zusammenhang stehende Verfahren in der Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt;
    4. 4.Ziffer 4Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder;
    5. 5.Ziffer 5die Entscheidung über Anträge nach den §§ 35 und 36 EO in Unterhaltssachen nach Z 1 und 4.die Entscheidung über Anträge nach den Paragraphen 35 und 36 EO in Unterhaltssachen nach Ziffer eins und 4.
  2. (2)Absatz 2Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. 1.Ziffer einsVerfahren über die Abstammung, Ehelicherklärung, Erklärung der Ehefähigkeit, Genehmigung eines Pflegevertrages, Bewilligung der Annahme an Kindes statt sowie deren Widerruf oder Aufhebung;
    2. 2.Ziffer 2Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, insbesondere über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, sowie Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen.
    3. 3.Ziffer 3die Genehmigung von Vertretungshandlungen oder Zustimmungserklärungen gesetzlicher Vertreter, ausgenommen die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;
    4. 4.Ziffer 4die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder einer sonstigen schutzberechtigten Person, wenn der in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 ermittelte Wert des Vermögens 150 000 Euro übersteigt;die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder einer sonstigen schutzberechtigten Person, wenn der in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, ermittelte Wert des Vermögens 150 000 Euro übersteigt;
    5. 5.Ziffer 5Verfahren zur Bestellung, Erweiterung, Einschränkung, Übertragung oder Beendigung
      1. a)Litera aeines Erwachsenenvertreters einschließlich der Erneuerung oder Beendigung sowie der Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (§ 129 AußStrG), der Überwachung des Lebenssituationsberichts (§ 130 AußStrG) und der Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge (§ 131 AußStrG),eines Erwachsenenvertreters einschließlich der Erneuerung oder Beendigung sowie der Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (Paragraph 129, AußStrG), der Überwachung des Lebenssituationsberichts (Paragraph 130, AußStrG) und der Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge (Paragraph 131, AußStrG),
      2. b)Litera beines Kurators für noch nicht Gezeugte und Ungeborene (§ 277 Abs. 1 Z 1 und 2 ABGB),eines Kurators für noch nicht Gezeugte und Ungeborene (Paragraph 277, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ABGB),
      3. c)Litera ceines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft (§ 277 Abs. 1 Z 3 und 4 ABGB);eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft (Paragraph 277, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ABGB);
    6. 6.Ziffer 6alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben;
    7. 7.Ziffer 7die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von durch die Staatsanwaltschaft zurückgelegten und dem Pflegschaftsgericht übermittelten Anzeigen;
    8. 8.Ziffer 8Angelegenheiten nach dem UbG;
    9. 9.Ziffer 9Angelegenheiten nach dem HeimAufG.

§ 20 RpflG Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse


  1. (1)Absatz einsDer Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte der gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB im Verfahren außer Streitsachen.Der Wirkungskreis in Angelegenheiten des Gerichtserlages umfaßt die Geschäfte der gerichtlichen Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB im Verfahren außer Streitsachen.
  2. (2)Absatz 2Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse nach dem Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG), BGBl. I Nr. 111/2010 Art. 36, umfasst die Einziehung von Verwahrnissen, deren Wert 10 000 Euro nicht übersteigt, und die damit zusammenhängenden Verfügungen nach dem genannten Bundesgesetz.Der Wirkungskreis in Angelegenheiten der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse nach dem Verwahrungs- und Einziehungsgesetz (VerwEinzG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, Artikel 36,, umfasst die Einziehung von Verwahrnissen, deren Wert 10 000 Euro nicht übersteigt, und die damit zusammenhängenden Verfügungen nach dem genannten Bundesgesetz.

§ 21 RpflG Wirkungskreis in Grundbuchs- und Schiffsregistersachen


  1. (1)Absatz einsDer Wirkungskreis in Grundbuchssachen umfaßt:
    1. 1.Ziffer einsdie Geschäfte des Grundbuchsverfahrens sowie der gerichtlichen Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken;
    2. 2.Ziffer 2im Verfahren zur Anlegung und zur Ergänzung des Grundbuches die Verfassung der Verzeichnisse über die Grundstücke und Personen, die Anfertigung des Entwurfes der Grundbuchseinlagen, die Verfassung der Grundbuchseinlagen auf Grund der Entwürfe, die Entgegennahme und die Erledigung von Einwendungen gegen die Entwürfe der Grundbuchseinlagen und von Anmeldungen und Widersprüchen im Richtigstellungsverfahren, sofern die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten begehrt wird.
  2. (2)Absatz 2Der Wirkungskreis in Schiffsregistersachen umfaßt die Geschäfte des Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Schiffbauregisters.
  3. (3)Absatz 3Dem Richter bleibt die Erledigung von Anträgen nach § 6b GUG vorbehalten.Dem Richter bleibt die Erledigung von Anträgen nach Paragraph 6 b, GUG vorbehalten.

§ 22 RpflG Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs


  1. (1)Absatz einsDer Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte, einschließlich der Verfahren nach § 280a UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte, einschließlich der Verfahren nach Paragraph 280 a, UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.
  2. (2)Absatz 2Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. 1.Ziffer einsder Beschluß über die erste Eintragung
      1. a)Litera ader im § 2 Z 4, 6, 7, 8 und 9 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;der im Paragraph 2, Ziffer 4,, 6, 7, 8 und 9 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
      2. b)Litera beiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital ab 100 000 Euro;
      3. c)Litera ceiner Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers, ausgenommen solche mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat;
      (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2007)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,)
    2. 2.Ziffer 2Beschlüsse über die Eintragungen
      1. a)Litera avon Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von weniger als 100 000 Euro,
      2. b)Litera bder Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
      3. c)Litera cder Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
    3. 3.Ziffer 3die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
      1. a)Litera agesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
      2. b)Litera bGründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren);
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
      1. a)Litera aVerschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, nach § 60 und § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und nach § 27c SpG,Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach Paragraph 96, GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, nach Paragraph 60 und Paragraph 66, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, und nach Paragraph 27 c, SpG,
      2. b)Litera bUmwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach den §§ 25 und 26 FlexKapGG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, nach § 61 und § 66 VAG 2016 und nach § 27a SpG,Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach den Paragraphen 25 und 26 FlexKapGG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, nach Paragraph 61 und Paragraph 66, VAG 2016 und nach Paragraph 27 a, SpG,
      3. c)Litera cVorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (§ 3 Abs. 1 Z 15 FBG),Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, FBG),
      4. d)Litera dAngelegenheiten nach dem SpaltG und nach dem GenSpaltG;
    5. 5.Ziffer 5Angelegenheiten nach dem EWIVG;
    6. 6.Ziffer 6Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 12, 13 und 14 sowie § 5a Z 3 FBG;Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8,, 9, 12, 13 und 14 sowie Paragraph 5 a, Ziffer 3, FBG;
    7. 7.Ziffer 7Angelegenheiten nach dem GesAusG;
    8. 8.Ziffer 8Angelegenheiten nach dem EU-UmgrG.

III. ABSCHNITT-Ausbildung zum Rechtspfleger

§ 23 RpflG Voraussetzungen für die Zulassung


§ 23.Paragraph 23,

Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2 (Gehobener Dienst) erfüllen, sind nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 zur Ausbildung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger zuzulassen. Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2 (Gehobener Dienst) erfüllen, sind nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 2, zur Ausbildung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger zuzulassen.

§ 24 RpflG Zulassung


  1. (1)Absatz einsÜber den Antrag eines Gerichtsbediensteten auf Zulassung zur Rechtspflegerausbildung für eines der im § 2 angeführten Arbeitsgebiete hat der Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden.Über den Antrag eines Gerichtsbediensteten auf Zulassung zur Rechtspflegerausbildung für eines der im Paragraph 2, angeführten Arbeitsgebiete hat der Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag ist abzulehnen, wenn voraussichtlich kein Bedarf auf dem angestrebten Arbeitsgebiet gegeben ist, wenn die Zulassung aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn dem Antragsteller die persönliche und fachliche Eignung, einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 27a Abs. 3 Z 7), für die mit der Ausübung des Amtes eines Rechtspflegers verbundenen Aufgaben offenbar fehlt.Der Antrag ist abzulehnen, wenn voraussichtlich kein Bedarf auf dem angestrebten Arbeitsgebiet gegeben ist, wenn die Zulassung aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn dem Antragsteller die persönliche und fachliche Eignung, einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 7,), für die mit der Ausübung des Amtes eines Rechtspflegers verbundenen Aufgaben offenbar fehlt.
  3. (3)Absatz 3Bei der Auswahl der Kandidaten für die Rechtspflegerausbildung ist zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage auf anerkannte Methoden der Personalauswahl zurückzugreifen.

§ 25 RpflG Gegenstand und Dauer der Ausbildung


  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung des Gerichtsbediensteten zum Rechtspfleger umfaßt:
    1. 1.Ziffer einsdie aufeinanderfolgende Verwendung bei zumindest zwei Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet,
    2. 2.Ziffer 2die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und
    3. 3.Ziffer 3die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie die Prüfung über das Arbeitsgebiet.
  2. (2)Absatz 2Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.

§ 25a RpflG Ablauf des Ausbildungsdienstes


  1. (1)Absatz einsBei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes ist darauf zu achten, dass der Rechtspflegeranwärter im Laufe seiner Ausbildung aufeinanderfolgend zumindest drei Rechtspflegern zur Ausbildung zugewiesen wird.
  2. (2)Absatz 2Nach Absolvierung des Grundlehrganges ist, nach Möglichkeit auf dem angestrebten Arbeitsgebiet, überdies eine dreimonatige Ausbildung bei einem Richter vorzusehen. Darüber hinaus kann auch eine höchstens zweimonatige Ausbildung bei einem Vorsteher der Geschäftsstelle vorgesehen werden.

§ 26 RpflG Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet


§ 26.Paragraph 26,

Für einen Gerichtsbediensteten, der bereits für eines oder mehrere der im § 2 angeführten Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt ist und der die Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet anstrebt, sind die Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges nicht erforderlich. Die Dauer der Ausbildung beträgt in diesem Fall zwei Jahre. Für einen Gerichtsbediensteten, der bereits für eines oder mehrere der im Paragraph 2, angeführten Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt ist und der die Ausbildung für ein weiteres Arbeitsgebiet anstrebt, sind die Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges nicht erforderlich. Die Dauer der Ausbildung beträgt in diesem Fall zwei Jahre.

§ 27 RpflG Verwendung bei Gericht


  1. (1)Absatz einsDer Präsident des Oberlandesgerichtes hat den zur Ausbildung als Rechtspfleger zugelassenen Gerichtsbediensteten (Rechtspflegeranwärter) für die Dauer der Ausbildung solchen Gerichten zuzuweisen, bei denen er auf dem angestrebten Arbeitsgebiet verwendet werden kann.
  2. (2)Absatz 2Der Rechtspflegeranwärter ist während der ersten drei Monate seiner Ausbildung in der Geschäftsstelle des Gerichtes auf dem angestrebten Arbeitsgebiet zu verwenden. Diese Ausbildung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Rechtspflegeranwärter innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zulassung sechs Monate hindurch ausschließlich auf dem betreffenden Arbeitsgebiet in der Geschäftsstelle eines Gerichtes tätig gewesen ist.
  3. (3)Absatz 3Während der übrigen Ausbildungszeit ist der Rechtspflegeranwärter vom Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes) mindestens im Ausmaß von 70% mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet zu betrauen. Eine Verwendung in der Geschäftsstelle des Gerichts darf das Ausmaß von 30% nicht überschreiten und soll insbesondere auf dem angestrebten Arbeitsgebiet erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Rechtspflegeranwärter für das Arbeitsgebiet Zivilprozeß- und Exekutionssachen sind - außer für vorbereitende Erledigungen auf ihrem künftigen Arbeitsgebiet - drei Monate hindurch mindestens während der halben Wochendienstzeit im Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden. Diese Ausbildung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Rechtspflegeranwärter innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zulassung sechs Monate hindurch ausschließlich im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist.

§ 27a RpflG Beurteilung des Ausbildungsstandes


  1. (1)Absatz einsJeder mit der Ausbildung des Rechtspflegeranwärters betraute Richter, Rechtspfleger oder Bedienstete hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Rechtspflegerberuf - auch unter dem Blickwinkel von dessen sozialer Kompetenz - nach den in Abs. 3 bis 6 genannten Erfordernissen schriftlich zu beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese Beurteilung unter Anschluss seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Dienstweg vorzulegen.Jeder mit der Ausbildung des Rechtspflegeranwärters betraute Richter, Rechtspfleger oder Bedienstete hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Rechtspflegerberuf - auch unter dem Blickwinkel von dessen sozialer Kompetenz - nach den in Absatz 3 bis 6 genannten Erfordernissen schriftlich zu beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese Beurteilung unter Anschluss seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Dienstweg vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident des Oberlandesgerichtes soll dem Rechtspflegeranwärter insoweit mündlich Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Beurteilung geben, als dadurch eine Steigerung der Leistungen des Rechtspflegeranwärters zu erwarten ist. Auf Ersuchen des Rechtspflegeranwärters ist diese Auskunft jedenfalls zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsUmfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften,
    2. 2.Ziffer 2die Fähigkeiten und die Auffassung,
    3. 3.Ziffer 3der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit,
    4. 4.Ziffer 4die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr,
    5. 5.Ziffer 5die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse die Kenntnis von Fremdsprachen,
    6. 6.Ziffer 6das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern, Kollegen und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten,
    7. 7.Ziffer 7die sozialen Fähigkeiten (z. B. Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit) und
    8. 8.Ziffer 8der Erfolg der Verwendung.
  4. (4)Absatz 4Darüber hinaus sind sonstige für die Beurteilung relevante Umstände anzuführen.
  5. (5)Absatz 5Die Beurteilung hat zu lauten:
    1. 1.Ziffer einsausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten,
    2. 2.Ziffer 2sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten,
    3. 3.Ziffer 3gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, oder
    4. 4.Ziffer 4nicht entsprechend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
  6. (6)Absatz 6Die Beurteilung ist von jedem Richter, Rechtspfleger oder Bediensteten, dem der Rechtspflegeranwärter zur Ausbildung zugewiesen ist, spätestens nach dem Ende der jeweiligen Ausbildungszuteilung zur erstatten. Erforderlichenfalls hat eine Zwischenbeurteilung zu erfolgen.

§ 28 RpflG Dienstabwesenheit


  1. (1)Absatz einsDie Zeit, während der der Rechtspflegeranwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer der Ausbildungszeit nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet. Erreicht die nicht zu berücksichtigende Zeit der Dienstabwesenheit zweieinhalb Jahre, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden, es sei denn, daß der Rechtspflegeranwärter die Prüfung über das Arbeitsgebiet bereits bestanden hat. Der Abbruch einer Ausbildung steht jedoch einer neuerlichen Zulassung zur Rechtspflegerausbildung nicht entgegen.
  2. (2)Absatz 2Die Zeit einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50a ff BDG 1979 oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im § 27 festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen nur anteilig.Die Zeit einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, ff BDG 1979 oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im Paragraph 27, festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen nur anteilig.

§ 29 RpflG Abhaltung und Leitung der Lehrgänge


  1. (1)Absatz einsDie Lehrgänge sind auf Anordnung des Bundesministers für Justiz nach Bedarf abzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Ort, Zeit und Dauer der in Aussicht genommenen Lehrgänge sind den in Betracht kommenden Rechtspflegeranwärtern im Wege der Präsidenten der Oberlandesgerichte kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Justiz hat aus dem Kreis der zur Ausübung des Richteramtes befähigten Personen den Leiter eines Ausbildungslehrganges und aus demselben Kreis sowie aus dem Kreis der Rechtspfleger und anderer Gerichtsbediensteter die erforderliche Anzahl von Lehrern zu bestellen.

§ 30 RpflG Aufgaben der Lehrgänge


  1. (1)Absatz einsDer Grundlehrgang hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für alle Arbeitsgebiete unerläßlich sind, der Arbeitsgebietslehrgang die besonderen Kenntnisse für den betreffenden Wirkungskreis, jeweils einschließlich der Vertiefung der sozialen Kompetenz.
  2. (2)Absatz 2Bei der Gestaltung der Lehrgangsinhalte ist - für alle Arbeitsgebiete - insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, dass den Rechtspflegeranwärtern die für den Rechtspflegerberuf notwendigen Kenntnisse über das Verhalten im Parteienverkehr und die Grundsätze des Zeitmanagements im Allgemeinen sowie auf den Gebieten der Kommunikation, der Verhandlungsführung und der Grundzüge des Konfliktmanagements im Besonderen vermittelt werden. Im Arbeitsgebietslehrgang für das Arbeitsgebiet nach § 2 Z 2 bilden diese Ausbildungsinhalte einen besonderen Ausbildungsschwerpunkt.Bei der Gestaltung der Lehrgangsinhalte ist - für alle Arbeitsgebiete - insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, dass den Rechtspflegeranwärtern die für den Rechtspflegerberuf notwendigen Kenntnisse über das Verhalten im Parteienverkehr und die Grundsätze des Zeitmanagements im Allgemeinen sowie auf den Gebieten der Kommunikation, der Verhandlungsführung und der Grundzüge des Konfliktmanagements im Besonderen vermittelt werden. Im Arbeitsgebietslehrgang für das Arbeitsgebiet nach Paragraph 2, Ziffer 2, bilden diese Ausbildungsinhalte einen besonderen Ausbildungsschwerpunkt.
  3. (3)Absatz 3Die näheren Ausbildungsinhalte und -formen für den Grundlehrgang und für die einzelnen Arbeitgebietslehrgänge sowie die auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaße sind durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz festzulegen.

§ 31 RpflG Zulassung zu Lehrgängen


  1. (1)Absatz einsDer Antrag des Rechtspflegeranwärters auf Zulassung zu einem Lehrgang ist im Dienstweg an den Bundesminister für Justiz zu richten. Bei der Vorlage sind Äußerungen des Leiters der Dienststelle und des Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes über den bisherigen Ausbildungserfolg anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Für die Zulassung zu einem Arbeitsgebietslehrgang ist die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges Voraussetzung.
  3. (3)Absatz 3Zu einem Lehrgang sollen nicht mehr als 20 Rechtspflegeranwärter zugelassen werden.
  4. (4)Absatz 4Die Anträge auf Zulassung sind vom Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze unter Bedachtnahme auf den bisherigen Ausbildungserfolg des Zulassungswerbers zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigte Anträge gelten als für den jeweils nächsten Lehrgang eingebracht.

§ 32 RpflG Teilnahme an Lehrgängen


  1. (1)Absatz einsDie Teilnahme am Grundlehrgang soll tunlichst gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres und die Teilnahme am Arbeitsgebietslehrgang tunlichst innerhalb des letzten Ausbildungsjahres erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Teilnahme an den Lehrgängen gilt als Dienst.
  3. (3)Absatz 3Hat der Rechtspflegeranwärter mehr als ein Viertel der in einem Lehrgang vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, kann er die Teilnahme an diesem Lehrgang nicht fortsetzen; eine neuerliche Zulassung zu einem Lehrgang ist jedoch möglich.

§ 33 RpflG Mitarbeit beim Lehrgang


  1. (1)Absatz einsWährend des Lehrganges haben sich die Lehrer durch Gespräche mit den einzelnen Rechtspflegeranwärtern zu überzeugen, daß diese den Lehrstoff erfaßt haben. Die Ergebnisse dieser Gespräche hat der Lehrer in schriftlichen Vermerken festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Die Rechtspflegeranwärter haben während des Lehrganges mehrmals unter Aufsicht eines Lehrers aus dem vorgetragenen Lehrstoff gestellte Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Der Lehrer hat die schriftlichen Arbeiten jeweils unter Anschluß seiner gutachtlichen Stellungnahme dem Leiter des Ausbildungslehrganges vorzulegen.

§ 34 RpflG Prüfungstermine


  1. (1)Absatz einsDie Termine der Prüfungen sind vom Bundesminister für Justiz so festzulegen, daß zwischen dem jeweiligen Lehrgangsende und der Prüfung ein Zeitraum von längstens einem Monat liegt.
  2. (2)Absatz 2Die vorgesehenen Prüfungstermine sind den Rechtspflegeranwärtern tunlichst bereits bei der Zulassung zum Lehrgang bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3Tritt ein Rechtspflegeranwärter zu dem für ihn bestimmten Prüfungstermin aus unentschuldbaren Gründen nicht zur Prüfung an oder tritt er während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegen jedoch entschuldbare Gründe vor, so ist für ihn ein neuerlicher Prüfungstermin festzulegen.

§ 35 RpflG Prüfungsurlaub


§ 35.Paragraph 35,

Der Prüfung nach dem Grundlehrgang hat ein Prüfungsurlaub von fünf Arbeitstagen, der Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ein Prüfungsurlaub von zehn Arbeitstagen voranzugehen.

§ 36 RpflG Bestellung der Prüfungskommissäre


§ 36.Paragraph 36,

Der Bundesminister für Justiz hat zur Ausübung des Richteramtes befähigte Personen und Rechtspfleger in der erforderlichen Anzahl für die Dauer von jeweils fünf Jahren zu Prüfungskommissären zu bestellen.

§ 37 RpflG Zusammensetzung der Prüfungskommission


  1. (1)Absatz einsFür die einzelnen Prüfungen hat der Bundesminister für Justiz jeweils drei Prüfungskommissäre zu bestimmen. Zwei Prüfungskommissäre, darunter der Vorsitzende, müssen zur Ausübung des Richteramtes befähigt sein, ein Prüfungskommissär muß Rechtspfleger sein.
  2. (2)Absatz 2Wer zu einem Rechtspflegeranwärter in einem im § 34 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.Wer zu einem Rechtspflegeranwärter in einem im Paragraph 34, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.

§ 38 RpflG Form und Gegenstand der Prüfungen


  1. (1)Absatz einsDie Prüfung nach dem Grundlehrgang ist mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung ist der gesamte Stoff des Lehrganges.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ist zunächst schriftlich und dann mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung sind die auf dem betreffenden Arbeitsgebiet anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihre Handhabung.

§ 39 RpflG Schriftliche Prüfung


  1. (1)Absatz einsBei der schriftlichen Prüfung sind die Arbeiten unter Aufsicht eines Prüfungskommissärs oder eines auf Vorschlag des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmten Rechtspflegers an einem Tag innerhalb von neun Stunden zu verfassen. Die Arbeiten bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein von ihm beauftragter Prüfungskommissär. Sie bestehen in einer entsprechenden Anzahl von Aufgaben über Geschäfte, die in den Wirkungsbereich des Rechspflegers (Anm.: richtig: Rechtspflegers) fallen. Der Zeitpunkt der Übergabe der Prüfungsaufgaben und der Abgabe der Prüfungsarbeit ist auf dieser zu vermerken.Bei der schriftlichen Prüfung sind die Arbeiten unter Aufsicht eines Prüfungskommissärs oder eines auf Vorschlag des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmten Rechtspflegers an einem Tag innerhalb von neun Stunden zu verfassen. Die Arbeiten bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein von ihm beauftragter Prüfungskommissär. Sie bestehen in einer entsprechenden Anzahl von Aufgaben über Geschäfte, die in den Wirkungsbereich des Rechspflegers Anmerkung, richtig: Rechtspflegers) fallen. Der Zeitpunkt der Übergabe der Prüfungsaufgaben und der Abgabe der Prüfungsarbeit ist auf dieser zu vermerken.
  2. (2)Absatz 2Die literarischen Behelfe, die der Rechtspflegeranwärter bei der schriftlichen Prüfung benützen darf, werden durch Verordnung des Bundesministers für Justiz bestimmt.

§ 40 RpflG Mündliche Prüfung


  1. (1)Absatz einsDie mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Sie kann mit höchstens vier Rechtspflegeranwärtern gleichzeitig abgehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Nimmt der Vorsitzende keine Aufteilung des Prüfungsstoffes vor, so können die Mitglieder der Prüfungskommission Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.

§ 41 RpflG Ergebnis der Prüfung


  1. (1)Absatz einsDas Prüfungsergebnis ist unter Bedachtnahme auf die Mitarbeit beim Lehrgang mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
    1. 1.Ziffer einsausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten;
    2. 2.Ziffer 2sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
    3. 3.Ziffer 3gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
    4. 4.Ziffer 4nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungskommissäre haben nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen, der Vorsitzende jedoch als letzter. Das Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit zu beschließen. Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, so ist die für die beste Note abgegebene Stimme der jeweils schlechteren Note zuzuzählen.
  3. (3)Absatz 3Lautet die Note auf „nicht genügend“, so ist die Prüfung nicht bestanden.
  4. (4)Absatz 4Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
  5. (5)Absatz 5Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden. Der Vorsitzende hat dem Rechtspflegeranwärter über das Ergebnis der bestandenen Prüfung nach dem Grundlehrgang ein Zeugnis auszustellen.
  6. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Justiz hat dem Rechtspflegeranwärter über das Ergebnis der bestandenen Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ein Diplom auszustellen.

§ 42 RpflG Wiederholung der Prüfung


§ 42.Paragraph 42,

Hat der Rechtspflegeranwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er nach neuerlicher Teilnahme am Lehrgang die Prüfung wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

§ 43 RpflG Übertragung der Abhaltung von Arbeitsgebietslehrgängen für Sachen des Firmenbuchs


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz kann den Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der Abhaltung eines Arbeitsgebietslehrganges für Sachen des Firmenbuchs beauftragen, wenn als Teilnehmer des Lehrganges nur Rechtspflegeranwärter des betreffenden Oberlandesgerichtssprengels in Betracht kommen oder wenn andere dienstliche Gründe die Übertragung notwendig machen.
  2. (2)Absatz 2Bei derartigen Lehrgängen hat die ansonst dem Bundesminister für Justiz übertragenen Aufgaben der Präsident des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen; dies jedoch vorbehaltlich der Ausstellung des Diploms nach § 41 Abs. 6.Bei derartigen Lehrgängen hat die ansonst dem Bundesminister für Justiz übertragenen Aufgaben der Präsident des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen; dies jedoch vorbehaltlich der Ausstellung des Diploms nach Paragraph 41, Absatz 6,

IV. ABSCHNITT-Ergänzungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 44 RpflG Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes


§ 44.Paragraph 44,

(Anm.: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896) Anmerkung, Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896)

§ 45 RpflG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben.Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1983,, wird aufgehoben.
  4. (4)Absatz 4§ 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007, tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Z 1, § 25a samt Überschrift, § 27 Abs. 3, § 27a samt Überschrift, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.Paragraph 24, Absatz 2 und 3, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 25 a, samt Überschrift, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 27 a, samt Überschrift, Paragraph 28 und Paragraph 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 2, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 19 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.Die Paragraphen 2,, 16, 19 und 46 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. März 2009 bei Gericht eingelangt ist.
  7. (7)Absatz 7§ 5 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 11 und 20 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 11 ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist in Einziehungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden.Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die Paragraphen 11 und 20 Absatz 2, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2011 in Kraft. Paragraph 11, ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt. Paragraph 20, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist in Einziehungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 eingeleitet werden.
  8. (8)Absatz 8§ 19 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft; die Bestimmung ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.Paragraph 19, in der Fassung der EO-Nov. 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft; die Bestimmung ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangt.
  10. (10)Absatz 10§ 22 Abs. 2 Z 4 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, und b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  11. (10)Absatz 10§ 18 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 18, in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 17 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 17 Abs. 3 treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 6, § 17a, § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit. b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d außer Kraft.Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sowie Paragraph 17, Absatz 3, treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 17 a,, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und c, Ziffer 2, Litera a,, Ziffer 3, Litera b,, Ziffer 4, Litera c und d sowie Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, außer Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 2 Z 2 und § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 bis 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 2 und Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 4 bis 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14§ 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.Paragraph 19, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 17 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  16. (16)Absatz 16§ 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.Paragraph 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  17. (17)Absatz 17§ 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
  18. (18)Absatz 18§ 23 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 23, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  19. (19)Absatz 19§ 22 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2023, tritt mit 1. August 2023 in Kraft.Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, tritt mit 1. August 2023 in Kraft.
  20. (20)Absatz 20§ 22 Abs. 2 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  21. (21)Absatz 21§ 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft.

§ 46 RpflG Übergangsvorschriften


  1. (1)Absatz einsDer im § 23 vorgesehenen Gerichtskanzleiprüfung ist die Erste Kanzleiprüfung, der Prüfung für den Fachdienst bei Gericht die Grundbuchsführerprüfung gleichzuhalten.Der im Paragraph 23, vorgesehenen Gerichtskanzleiprüfung ist die Erste Kanzleiprüfung, der Prüfung für den Fachdienst bei Gericht die Grundbuchsführerprüfung gleichzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Auf Rechtspfleger, die nach den bisherigen Vorschriften für die im § 2 Z 2 bis 4 genannten Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt werden, ist der § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a) nicht anzuwenden; sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen Wirkungskreises auf die Mahnsachen beantragen. Für die Ausbildung in Mahnsachen sind die Bestimmungen des III. Abschnittes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Auf Rechtspfleger, die nach den bisherigen Vorschriften für die im Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4 genannten Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt werden, ist der Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) nicht anzuwenden; sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen Wirkungskreises auf die Mahnsachen beantragen. Für die Ausbildung in Mahnsachen sind die Bestimmungen des römisch III. Abschnittes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDie Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sind nicht erforderlich;
    2. 2.Ziffer 2die Dauer der Ausbildung beträgt drei Monate;
    3. 3.Ziffer 3der Prüfungsurlaub beträgt einen Arbeitstag;
    4. 4.Ziffer 4für die schriftliche Prüfung ist eine Dauer von vier Stunden festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Eine vor dem 1. April 2009 erfolgte Bestellung für ein den Wirkungskreis der Pflegschaftssachen umfassendes Arbeitsgebiet gilt als Bestellung für ein den Wirkungskreis „Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten“ umfassendes Arbeitsgebiet.
  4. (4)Absatz 4§ 16 Abs. 1 Z 6, § 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit. b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 31. Dezember 2017 angebracht wird oder, wenn eine Entscheidung von Amts wegen getroffen wird, der Beschluss nach dem 31. Dezember 2017 gefasst wird. § 17 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 ist auf Aufschiebungsanträge anzuwenden, die bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht werden. § 17 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht wird. § 17 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 ist auf Anträge auf Versagung anzuwenden, die bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht werden. § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 ist auf Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Dezember 2017 eröffnet werden sowie auf Eröffnungsverfahren, in denen der Eröffnungsantrag nach dem 31. Dezember 2017 angebracht wird, und auf Stimmrechtsentscheidungen, die nach dem 31. Dezember 2017 getroffen werden, anzuwenden. § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig werden.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und c, Ziffer 2, Litera a,, Ziffer 3, Litera b,, Ziffer 4, Litera c und d sowie Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 31. Dezember 2017 angebracht wird oder, wenn eine Entscheidung von Amts wegen getroffen wird, der Beschluss nach dem 31. Dezember 2017 gefasst wird. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, ist auf Aufschiebungsanträge anzuwenden, die bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht werden. Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht wird. Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, ist auf Anträge auf Versagung anzuwenden, die bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht werden. Paragraph 17 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, ist auf Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Dezember 2017 eröffnet werden sowie auf Eröffnungsverfahren, in denen der Eröffnungsantrag nach dem 31. Dezember 2017 angebracht wird, und auf Stimmrechtsentscheidungen, die nach dem 31. Dezember 2017 getroffen werden, anzuwenden. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig werden.
  5. (5)Absatz 5§ 19 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 30. Juni 2018 angebracht wird oder, wenn eine Entscheidung von Amts wegen getroffen wird, der Beschluss nach dem 30. Juni 2018 gefasst wird.Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 30. Juni 2018 angebracht wird oder, wenn eine Entscheidung von Amts wegen getroffen wird, der Beschluss nach dem 30. Juni 2018 gefasst wird.

§ 47 RpflG Verweisungen


§ 47.Paragraph 47,

Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz) verwiesen wird, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz) verwiesen wird, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 48 RpflG Vollziehung


§ 48.Paragraph 48,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 44 Z 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 44, Ziffer 2, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel

Art. 1 RpflG


Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1

Art. 4 RpflG


(1) Art. I und III dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995, Art. II tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Art. I und III sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 eingeleitet werden.

(3) Ist am 1. Jänner 1995 ein Konkursverfahren bereits anhängig, so gilt folgendes:

1.

Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Annahme eines Zahlungsplans und auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gestellt werden. §§ 199 bis 216 KO sind anzuwenden.

2.

Stellt der Gemeinschuldner ab 1. Jänner 1995 den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleichs, so sind §§ 141, 154 und 156 KO in der Fassung des Art. I anzuwenden.

(4) Ein Konkursantrag einer natürlichen Person ist nicht deshalb unzulässig, weil vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Konkurs aufgehoben oder ein Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. § 142 Z 1 KO ist nicht anzuwenden.

Art. 8 RpflG


(1) Art. I Z 7, 8, 9, 22 bis 26, 77, 79 und 80 (§§ 31, 39, 42, 79 bis 86a, 370, 379 und 381 EO), Art. IV und VI treten mit 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht werden.

(2) bis (7) (Anm.: die Abs. 2 bis 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(8) Art. IV lit. a (§ 17 Abs. 2 Z 6 RPflG) ist anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem 30. Juni 1996 bei Gericht angebracht wird.

Art. 12 RpflG


(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(2) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(3) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(4) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(5) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(6) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(7) Art. IV (RpflG) ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden.

(8) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(9) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(10) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(11) (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(12) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

(13) (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997)

Art. 31 RpflG


Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 32 RpflG


1.

(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

2.

(Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)

3.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

4.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

5.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

6.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

7.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

8.

Die Art. VI Z 1 bis 9 lit. a (§§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42 bis 44 und 49 Abs. 1 JN), 10 bis 12 (§§ 51, 52 und 56 JN) und 14 (§ 104 JN), VII Z 1 und 2 (§§ 27 und 29 ZPO), 11 bis 18 (§§ 182, 230, 230a, 239, 240, 243, 260 und 261 ZPO), 24 und 25 (§§ 448 und 451 ZPO), 29, 31 und 32 (§§ 471, 475 und 477 ZPO), 35 (§ 501 ZPO), 44 und 45 (§§ 517 und 518 ZPO) und 49 (§ 550 ZPO), VIII Z 1 bis 3 (§§ 38, 54b und 66 EO), XIII (§ 15b VersVG), XV Z 1 (§ 2 GEG 1962), XVIII (§ 1 des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind), XXIII (§ 14 KSchG), XXVI Z 1, 3 und 4 (§§ 9, 38 und 44 ASGG - soweit sich dessen Abs. 1 nicht auf den § 508 ZPO bezieht), XXVII Z 2 (§ 32 UVG 1985) und XXVIII (§§ 19 und 22 RpflG) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

9.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

10.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

11.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

12.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

13.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

14.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

15.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

16.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

17.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

18.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

19.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

20.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

Art. 32 § 13 RpflG


  1. (1)Absatz eins§ 11 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.Paragraph 11, RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
  2. (2)Absatz 2§ 18 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.Paragraph 18, RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.
  3. (3)Absatz 3§ 19 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag, über den entschieden werden soll, nach dem 31. Dezember 2004 gestellt wird.Paragraph 19, RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag, über den entschieden werden soll, nach dem 31. Dezember 2004 gestellt wird.

Art. 34 RpflG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.

(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

(3) Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vgl. Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003).

(4) (Anm.: Die Absätze 4 bis 10 betreffen die Exekutionsordnung)

(11) (Anm.: Die Absätze 11 und 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)

(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

(16) (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)

Art. 96 RpflG


1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

2.

- 12. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

13.

Die Art. 49 Z 1 und 2 (§§ 54b Abs. 1 Z 2, 54g EO), 59 (Jurisdiktionsnorm), 77 Z 2, 3 und 5 (§§ 17a Abs. 2 Z 1, 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, 22 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. a RPflG) sowie 94 Z 1, 2, 9 und 11 (§§ 27 Abs. 1 und Abs. 3, 29 Abs. 1, 448 Abs. 1, 451 Abs. 1 ZPO) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 31. Dezember 2001 angebracht wird.

14.

- 30. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)