§ 22 RpflG

RpflG - Rechtspflegergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte, einschließlich der Verfahren nach § 280a UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte, einschließlich der Verfahren nach Paragraph 280 a, UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.
  2. (2)Absatz 2Dem Richter bleiben vorbehalten:
    1. 1.Ziffer einsder Beschluß über die erste Eintragung
      1. a)Litera ader im § 2 Z 4, 6, 7, 8 und 9 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;der im Paragraph 2, Ziffer 4,, 6, 7, 8 und 9 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
      2. b)Litera beiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital ab 100 000 Euro;
      3. c)Litera ceiner Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers, ausgenommen solche mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat;
      (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2007)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,)
    2. 2.Ziffer 2Beschlüsse über die Eintragungen
      1. a)Litera avon Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von weniger als 100 000 Euro,
      2. b)Litera bder Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
      3. c)Litera cder Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
    3. 3.Ziffer 3die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
      1. a)Litera agesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
      2. b)Litera bGründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren);
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
      1. a)Litera aVerschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, nach § 60 und § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und nach § 27c SpG,Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach Paragraph 96, GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, nach Paragraph 60 und Paragraph 66, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, und nach Paragraph 27 c, SpG,
      2. b)Litera bUmwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach den §§ 25 und 26 FlexKapGG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, nach § 61 und § 66 VAG 2016 und nach § 27a SpG,Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach den Paragraphen 25 und 26 FlexKapGG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, nach Paragraph 61 und Paragraph 66, VAG 2016 und nach Paragraph 27 a, SpG,
      3. c)Litera cVorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (§ 3 Abs. 1 Z 15 FBG),Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, FBG),
      4. d)Litera dAngelegenheiten nach dem SpaltG und nach dem GenSpaltG;
    5. 5.Ziffer 5Angelegenheiten nach dem EWIVG;
    6. 6.Ziffer 6Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 12, 13 und 14 sowie § 5a Z 3 FBG;Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8,, 9, 12, 13 und 14 sowie Paragraph 5 a, Ziffer 3, FBG;
    7. 7.Ziffer 7Angelegenheiten nach dem GesAusG;
    8. 8.Ziffer 8Angelegenheiten nach dem EU-UmgrG.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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