Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Prüfung nach dem Grundlehrgang hat ein Prüfungsurlaub von fünf Arbeitstagen, der Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ein Prüfungsurlaub von zehn Arbeitstagen voranzugehen.
In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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