§ 35 RpflG

RpflG - Rechtspflegergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Der Prüfung nach dem Grundlehrgang hat ein Prüfungsurlaub von fünf Arbeitstagen, der Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ein Prüfungsurlaub von zehn Arbeitstagen voranzugehen.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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