§ 21 RpflG Wirkungskreis in Grundbuchs- und Schiffsregistersachen

RpflG - Rechtspflegergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Wirkungskreis in Grundbuchssachen umfaßt:
    1. 1.Ziffer einsdie Geschäfte des Grundbuchsverfahrens sowie der gerichtlichen Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken;
    2. 2.Ziffer 2im Verfahren zur Anlegung und zur Ergänzung des Grundbuches die Verfassung der Verzeichnisse über die Grundstücke und Personen, die Anfertigung des Entwurfes der Grundbuchseinlagen, die Verfassung der Grundbuchseinlagen auf Grund der Entwürfe, die Entgegennahme und die Erledigung von Einwendungen gegen die Entwürfe der Grundbuchseinlagen und von Anmeldungen und Widersprüchen im Richtigstellungsverfahren, sofern die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten begehrt wird.
  2. (2)Absatz 2Der Wirkungskreis in Schiffsregistersachen umfaßt die Geschäfte des Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Schiffbauregisters.
  3. (3)Absatz 3Dem Richter bleibt die Erledigung von Anträgen nach § 6b GUG vorbehalten.Dem Richter bleibt die Erledigung von Anträgen nach Paragraph 6 b, GUG vorbehalten.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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