§ 31 RpflG

RpflG - Rechtspflegergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Der Antrag des Rechtspflegeranwärters auf Zulassung zu einem Lehrgang ist im Dienstweg an den Bundesminister für Justiz zu richten. Bei der Vorlage sind Äußerungen des Leiters der Dienststelle und des Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes über den bisherigen Ausbildungserfolg anzuschließen.

(2) Für die Zulassung zu einem Arbeitsgebietslehrgang ist die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges Voraussetzung.

(3) Zu einem Lehrgang sollen nicht mehr als 20 Rechtspflegeranwärter zugelassen werden.

(4) Die Anträge auf Zulassung sind vom Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze unter Bedachtnahme auf den bisherigen Ausbildungserfolg des Zulassungswerbers zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigte Anträge gelten als für den jeweils nächsten Lehrgang eingebracht.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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