§ 25a RpflG

RpflG - Rechtspflegergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Bei der Gestaltung des Ausbildungsdienstes ist darauf zu achten, dass der Rechtspflegeranwärter im Laufe seiner Ausbildung aufeinanderfolgend zumindest drei Rechtspflegern zur Ausbildung zugewiesen wird.

(2) Nach Absolvierung des Grundlehrganges ist, nach Möglichkeit auf dem angestrebten Arbeitsgebiet, überdies eine dreimonatige Ausbildung bei einem Richter vorzusehen. Darüber hinaus kann auch eine höchstens zweimonatige Ausbildung bei einem Vorsteher der Geschäftsstelle vorgesehen werden.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25a RpflG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25a RpflG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25a RpflG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25a RpflG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25a RpflG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RpflG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 RpflG
§ 26 RpflG