Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Rechtspfleger hat ein Geschäftsstück, auch wenn es in seinen Wirkungskreis fällt, dem Richter vorzulegen, wenn
1.Ziffer einsder Richter die Erledigung des Geschäftsstückes sich vorbehalten oder an sich gezogen hat;
2.Ziffer 2der Rechtspfleger von der ihm bekannten Rechtsansicht des Richters abweichen will;
3.Ziffer 3sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben.
(2)Absatz 2Der Rechtspfleger hat gegen seine Entscheidungen erhobene Rechtsmittel, vorbehaltlich des § 11 Abs. 2, dem Richter ohne Aufschub mit allen für die Beurteilung des Rechtsmittels erforderlichen Akten und mit einem Vorlagebericht vorzulegen. Sind für die Entscheidung über das Rechtsmittel Zwischenerhebungen erforderlich, so hat sie der Rechtspfleger durchzuführen.Der Rechtspfleger hat gegen seine Entscheidungen erhobene Rechtsmittel, vorbehaltlich des Paragraph 11, Absatz 2,, dem Richter ohne Aufschub mit allen für die Beurteilung des Rechtsmittels erforderlichen Akten und mit einem Vorlagebericht vorzulegen. Sind für die Entscheidung über das Rechtsmittel Zwischenerhebungen erforderlich, so hat sie der Rechtspfleger durchzuführen.
In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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