§ 10 RpflG

RpflG - Rechtspflegergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der Rechtspfleger hat ein Geschäftsstück, auch wenn es in seinen Wirkungskreis fällt, dem Richter vorzulegen, wenn

1.

der Richter die Erledigung des Geschäftsstückes sich vorbehalten oder an sich gezogen hat;

2.

der Rechtspfleger von der ihm bekannten Rechtsansicht des Richters abweichen will;

3.

sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben.

(2) Der Rechtspfleger hat gegen seine Entscheidungen erhobene Rechtsmittel, vorbehaltlich des § 11 Abs. 2, dem Richter ohne Aufschub mit allen für die Beurteilung des Rechtsmittels erforderlichen Akten und mit einem Vorlagebericht vorzulegen. Sind für die Entscheidung über das Rechtsmittel Zwischenerhebungen erforderlich, so hat sie der Rechtspfleger durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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