(1) Für die einzelnen Prüfungen hat der Bundesminister für Justiz jeweils drei Prüfungskommissäre zu bestimmen. Zwei Prüfungskommissäre, darunter der Vorsitzende, müssen zur Ausübung des Richteramtes befähigt sein, ein Prüfungskommissär muß Rechtspfleger sein.
(2) Wer zu einem Rechtspflegeranwärter in einem im § 34 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.
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