Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsFür die einzelnen Prüfungen hat der Bundesminister für Justiz jeweils drei Prüfungskommissäre zu bestimmen. Zwei Prüfungskommissäre, darunter der Vorsitzende, müssen zur Ausübung des Richteramtes befähigt sein, ein Prüfungskommissär muß Rechtspfleger sein.
(2)Absatz 2Wer zu einem Rechtspflegeranwärter in einem im § 34 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.Wer zu einem Rechtspflegeranwärter in einem im Paragraph 34, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.
In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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