Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsJeder mit der Ausbildung des Rechtspflegeranwärters betraute Richter, Rechtspfleger oder Bedienstete hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Rechtspflegerberuf - auch unter dem Blickwinkel von dessen sozialer Kompetenz - nach den in Abs. 3 bis 6 genannten Erfordernissen schriftlich zu beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese Beurteilung unter Anschluss seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Dienstweg vorzulegen.Jeder mit der Ausbildung des Rechtspflegeranwärters betraute Richter, Rechtspfleger oder Bedienstete hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Rechtspflegerberuf - auch unter dem Blickwinkel von dessen sozialer Kompetenz - nach den in Absatz 3 bis 6 genannten Erfordernissen schriftlich zu beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese Beurteilung unter Anschluss seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Dienstweg vorzulegen.
(2)Absatz 2Der Präsident des Oberlandesgerichtes soll dem Rechtspflegeranwärter insoweit mündlich Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Beurteilung geben, als dadurch eine Steigerung der Leistungen des Rechtspflegeranwärters zu erwarten ist. Auf Ersuchen des Rechtspflegeranwärters ist diese Auskunft jedenfalls zu erteilen.
(3)Absatz 3Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsUmfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften,
2.Ziffer 2die Fähigkeiten und die Auffassung,
3.Ziffer 3der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit,
4.Ziffer 4die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr,
5.Ziffer 5die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse die Kenntnis von Fremdsprachen,
6.Ziffer 6das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern, Kollegen und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten,
7.Ziffer 7die sozialen Fähigkeiten (z. B. Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit) und
8.Ziffer 8der Erfolg der Verwendung.
(4)Absatz 4Darüber hinaus sind sonstige für die Beurteilung relevante Umstände anzuführen.
(5)Absatz 5Die Beurteilung hat zu lauten:
1.Ziffer einsausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten,
2.Ziffer 2sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten,
3.Ziffer 3gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, oder
4.Ziffer 4nicht entsprechend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
(6)Absatz 6Die Beurteilung ist von jedem Richter, Rechtspfleger oder Bediensteten, dem der Rechtspflegeranwärter zur Ausbildung zugewiesen ist, spätestens nach dem Ende der jeweiligen Ausbildungszuteilung zur erstatten. Erforderlichenfalls hat eine Zwischenbeurteilung zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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