§ 27a RpflG

RpflG - Rechtspflegergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Jeder mit der Ausbildung des Rechtspflegeranwärters betraute Richter, Rechtspfleger oder Bedienstete hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Rechtspflegerberuf - auch unter dem Blickwinkel von dessen sozialer Kompetenz - nach den in Abs. 3 bis 6 genannten Erfordernissen schriftlich zu beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese Beurteilung unter Anschluss seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Dienstweg vorzulegen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes soll dem Rechtspflegeranwärter insoweit mündlich Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Beurteilung geben, als dadurch eine Steigerung der Leistungen des Rechtspflegeranwärters zu erwarten ist. Auf Ersuchen des Rechtspflegeranwärters ist diese Auskunft jedenfalls zu erteilen.

(3) Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:

1.

Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften,

2.

die Fähigkeiten und die Auffassung,

3.

der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit,

4.

die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr,

5.

die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse die Kenntnis von Fremdsprachen,

6.

das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern, Kollegen und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten,

7.

die sozialen Fähigkeiten (z. B. Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit) und

8.

der Erfolg der Verwendung.

(4) Darüber hinaus sind sonstige für die Beurteilung relevante Umstände anzuführen.

(5) Die Beurteilung hat zu lauten:

1.

ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten,

2.

sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten,

3.

gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, oder

4.

nicht entsprechend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(6) Die Beurteilung ist von jedem Richter, Rechtspfleger oder Bediensteten, dem der Rechtspflegeranwärter zur Ausbildung zugewiesen ist, spätestens nach dem Ende der jeweiligen Ausbildungszuteilung zur erstatten. Erforderlichenfalls hat eine Zwischenbeurteilung zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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