Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Entscheidungen des Rechtspflegers können wie die des Richters angefochten werden.
(1a)Absatz eins aDie in Verfahrensbestimmungen einem Richter eingeräumte Befugnis, einem Rechtsmittel gegen seine Entscheidung selbst stattzugeben, steht sinngemäß auch dem Rechtspfleger zu.
(2)Absatz 2Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach § 12, kann der Rechtspfleger entscheiden.Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach Paragraph 12,, kann der Rechtspfleger entscheiden.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
(4)Absatz 4(Anm.: aufgehobendurch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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