(1) Die Entscheidungen des Rechtspflegers können wie die des Richters angefochten werden.
(1a) Die in Verfahrensbestimmungen einem Richter eingeräumte Befugnis, einem Rechtsmittel gegen seine Entscheidung selbst stattzugeben, steht sinngemäß auch dem Rechtspfleger zu.
(2) Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach § 12, kann der Rechtspfleger entscheiden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
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