Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Zeit, während der der Rechtspflegeranwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer der Ausbildungszeit nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet. Erreicht die nicht zu berücksichtigende Zeit der Dienstabwesenheit zweieinhalb Jahre, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden, es sei denn, daß der Rechtspflegeranwärter die Prüfung über das Arbeitsgebiet bereits bestanden hat. Der Abbruch einer Ausbildung steht jedoch einer neuerlichen Zulassung zur Rechtspflegerausbildung nicht entgegen.
(2)Absatz 2Die Zeit einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den §§ 50a ff BDG 1979 oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im § 27 festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen nur anteilig.Die Zeit einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, ff BDG 1979 oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im Paragraph 27, festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen nur anteilig.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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