Art. 8 RpflG

RpflG - Rechtspflegergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Art. I Z 7, 8, 9, 22 bis 26, 77, 79 und 80 (§§ 31, 39, 42, 79 bis 86a, 370, 379 und 381 EO), Art. IV und VI treten mit 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht werden.

(2) bis (7) (Anm.: die Abs. 2 bis 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(8) Art. IV lit. a (§ 17 Abs. 2 Z 6 RPflG) ist anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem 30. Juni 1996 bei Gericht angebracht wird.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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