Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Prüfung nach dem Grundlehrgang ist mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung ist der gesamte Stoff des Lehrganges.
(2)Absatz 2Die Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ist zunächst schriftlich und dann mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung sind die auf dem betreffenden Arbeitsgebiet anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihre Handhabung.
In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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