§ 38 RpflG Form und Gegenstand der Prüfungen

RpflG - Rechtspflegergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Prüfung nach dem Grundlehrgang ist mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung ist der gesamte Stoff des Lehrganges.

(2) Die Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ist zunächst schriftlich und dann mündlich abzulegen; Gegenstand der Prüfung sind die auf dem betreffenden Arbeitsgebiet anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihre Handhabung.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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