Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Lehrgänge sind auf Anordnung des Bundesministers für Justiz nach Bedarf abzuhalten.
(2)Absatz 2Ort, Zeit und Dauer der in Aussicht genommenen Lehrgänge sind den in Betracht kommenden Rechtspflegeranwärtern im Wege der Präsidenten der Oberlandesgerichte kundzumachen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Justiz hat aus dem Kreis der zur Ausübung des Richteramtes befähigten Personen den Leiter eines Ausbildungslehrganges und aus demselben Kreis sowie aus dem Kreis der Rechtspfleger und anderer Gerichtsbediensteter die erforderliche Anzahl von Lehrern zu bestellen.
In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29 RpflG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 RpflG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29 RpflG