Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat einem Gerichtsbeamten, der die im § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, hierüber eine Urkunde auszustellen. In der Urkunde ist das Arbeitsgebiet ( § 2) zu bezeichnen.Der Bundesminister für Justiz hat einem Gerichtsbeamten, der die im Paragraph 3, genannten Voraussetzungen erfüllt, hierüber eine Urkunde auszustellen. In der Urkunde ist das Arbeitsgebiet ( Paragraph 2,) zu bezeichnen.
(2)Absatz 2Der Gerichtsbeamte erlangt nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 mit der Ausstellung der Urkunde die Befugnis zur Besorgung der in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte der Gerichtsbarkeit für das Bundesgebiet.Der Gerichtsbeamte erlangt nach Maßgabe der Paragraphen 5, Absatz eins und 2 und 6 Absatz 2, mit der Ausstellung der Urkunde die Befugnis zur Besorgung der in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte der Gerichtsbarkeit für das Bundesgebiet.
In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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