Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Hat der Rechtspflegeranwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er nach neuerlicher Teilnahme am Lehrgang die Prüfung wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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