Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 44 Z 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 44, Ziffer 2, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.
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