Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 44 Z 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.
In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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