(1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. | die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn | |||||||||
a) | die Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich den Wert von 200 000 Euro übersteigen, | |||||||||
b) | es sich um die Verlassenschaft eines protokollierten Einzelunternehmers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft handelt, | |||||||||
c) | bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind, | |||||||||
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2016) | ||||||||||
2. | die Entscheidung über | |||||||||
a) | die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben, | |||||||||
b) | widersprechende Erbantrittserklärungen. |
(3) Die Ermittlung des Wertes nach Abs. 2 Z 1 lit. a hat nach § 167 AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (§ 167 Abs. 1 AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (§ 167 Abs. 2 AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.
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