§ 18 RpflG

RpflG - Rechtspflegergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn

a)

die Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich den Wert von 200 000 Euro übersteigen,

b)

es sich um die Verlassenschaft eines protokollierten Einzelunternehmers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft handelt,

c)

bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2016)

2.

die Entscheidung über

a)

die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,

b)

widersprechende Erbantrittserklärungen.

(3) Die Ermittlung des Wertes nach Abs. 2 Z 1 lit. a hat nach § 167 AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (§ 167 Abs. 1 AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (§ 167 Abs. 2 AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 RpflG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 RpflG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 18 RpflG


Entscheidungen zu § 18 RpflG


Entscheidungen zu § 18 Abs. 1 RpflG


Entscheidungen zu § 18 Abs. 3 RpflG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 RpflG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 RpflG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RpflG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17a RpflG
§ 19 RpflG