Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2)Absatz 2Dem Richter bleiben vorbehalten:
1.Ziffer einsdie Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
a)Litera adie Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich den Wert von 200 000 Euro übersteigen,
b)Litera bes sich um die Verlassenschaft eines protokollierten Einzelunternehmers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft handelt,
c)Litera cbei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2016)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016,)
2.Ziffer 2die Entscheidung über
a)Litera adie Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,
b)Litera bwidersprechende Erbantrittserklärungen.
(3)Absatz 3Die Ermittlung des Wertes nach Abs. 2 Z 1 lit. a hat nach § 167 AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (§ 167 Abs. 1 AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (§ 167 Abs. 2 AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.Die Ermittlung des Wertes nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, hat nach Paragraph 167, AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (Paragraph 167, Absatz eins, AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (Paragraph 167, Absatz 2, AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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