§ 14 RpflG Dienststellung und Dienstaufsicht

RpflG - Rechtspflegergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ein Gerichtsbeamter kann neben seiner Verwendung als Rechtspfleger mit anderen Aufgaben des Gehobenen Dienstes, mit Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch mit Aufgaben des Fachdienstes bei Gericht beschäftigt werden. Im übrigen ist § 36 Abs. 4 BDG 1979 anzuwenden.

(2) Der Rechtspfleger untersteht in dieser Verwendung der Dienstaufsicht des Vorstehers des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes) und des Leiters der Gerichtsabteilung, der er zugewiesen ist, ansonsten auch der Dienstaufsicht des Vorstehers der Geschäftsstelle.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 RpflG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 RpflG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

7 Entscheidungen zu § 14 RpflG


Entscheidungen zu § 14 RpflG


Entscheidungen zu § 14 Abs. 4 RpflG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 RpflG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 RpflG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 RpflG
§ 15 RpflG