Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Wirkungskreis in Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten umfasst:
1.Ziffer einsdie Geschäfte in Pflegschaftsangelegenheiten;
2.Ziffer 2die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die in § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 372, EO durch die in Paragraph 374, Absatz eins, EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;
3.Ziffer 3die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO sowie einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit. a EO, sofern das damit in Zusammenhang stehende Verfahren in der Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt;die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO sowie einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO, sofern das damit in Zusammenhang stehende Verfahren in der Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt;
4.Ziffer 4Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder;
5.Ziffer 5die Entscheidung über Anträge nach den §§ 35 und 36 EO in Unterhaltssachen nach Z 1 und 4.die Entscheidung über Anträge nach den Paragraphen 35 und 36 EO in Unterhaltssachen nach Ziffer eins und 4.
(2)Absatz 2Dem Richter bleiben vorbehalten:
1.Ziffer einsVerfahren über die Abstammung, Ehelicherklärung, Erklärung der Ehefähigkeit, Genehmigung eines Pflegevertrages, Bewilligung der Annahme an Kindes statt sowie deren Widerruf oder Aufhebung;
2.Ziffer 2Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, insbesondere über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, sowie Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen.
3.Ziffer 3die Genehmigung von Vertretungshandlungen oder Zustimmungserklärungen gesetzlicher Vertreter, ausgenommen die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;
4.Ziffer 4die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder einer sonstigen schutzberechtigten Person, wenn der in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 ermittelte Wert des Vermögens 150 000 Euro übersteigt;die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder einer sonstigen schutzberechtigten Person, wenn der in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, ermittelte Wert des Vermögens 150 000 Euro übersteigt;
5.Ziffer 5Verfahren zur Bestellung, Erweiterung, Einschränkung, Übertragung oder Beendigung
a)Litera aeines Erwachsenenvertreters einschließlich der Erneuerung oder Beendigung sowie der Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (§ 129 AußStrG), der Überwachung des Lebenssituationsberichts (§ 130 AußStrG) und der Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge (§ 131 AußStrG),eines Erwachsenenvertreters einschließlich der Erneuerung oder Beendigung sowie der Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (Paragraph 129, AußStrG), der Überwachung des Lebenssituationsberichts (Paragraph 130, AußStrG) und der Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge (Paragraph 131, AußStrG),
b)Litera beines Kurators für noch nicht Gezeugte und Ungeborene (§ 277 Abs. 1 Z 1 und 2 ABGB),eines Kurators für noch nicht Gezeugte und Ungeborene (Paragraph 277, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ABGB),
c)Litera ceines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft (§ 277 Abs. 1 Z 3 und 4 ABGB);eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft (Paragraph 277, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ABGB);
6.Ziffer 6alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben;
7.Ziffer 7die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von durch die Staatsanwaltschaft zurückgelegten und dem Pflegschaftsgericht übermittelten Anzeigen;
8.Ziffer 8Angelegenheiten nach dem UbG;
9.Ziffer 9Angelegenheiten nach dem HeimAufG.
In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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