§ 19 RpflG

RpflG - Rechtspflegergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Wirkungskreis in Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten umfasst:

1.

die Geschäfte in Pflegschaftsangelegenheiten;

2.

die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die in § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;

3.

die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO sowie einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit. a EO, sofern das damit in Zusammenhang stehende Verfahren in der Hauptsache in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt;

4.

Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder;

5.

die Entscheidung über Anträge nach den §§ 35 und 36 EO in Unterhaltssachen nach Z 1 und 4.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

Verfahren über die Abstammung, Ehelicherklärung, Erklärung der Ehefähigkeit, Genehmigung eines Pflegevertrages, Bewilligung der Annahme an Kindes statt sowie deren Widerruf oder Aufhebung;

2.

Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, insbesondere über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, sowie Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen.

3.

die Genehmigung von Vertretungshandlungen oder Zustimmungserklärungen gesetzlicher Vertreter, ausgenommen die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;

4.

die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder einer sonstigen schutzberechtigten Person, wenn der in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 ermittelte Wert des Vermögens 150 000 Euro übersteigt;

5.

Verfahren zur Bestellung, Erweiterung, Einschränkung, Übertragung oder Beendigung

a)

eines Erwachsenenvertreters einschließlich der Erneuerung oder Beendigung sowie der Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (§ 129 AußStrG), der Überwachung des Lebenssituationsberichts (§ 130 AußStrG) und der Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge (§ 131 AußStrG),

b)

eines Kurators für noch nicht Gezeugte und Ungeborene (§ 277 Abs. 1 Z 1 und 2 ABGB),

c)

eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft (§ 277 Abs. 1 Z 3 und 4 ABGB);

6.

alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben;

b)

die in einer Krankenanstalt untergebracht werden sollen oder untergebracht sind;

7.

die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von durch die Staatsanwaltschaft zurückgelegten und dem Pflegschaftsgericht übermittelten Anzeigen;

8.

Angelegenheiten nach dem UbG;

9.

Angelegenheiten nach dem HeimAufG.

In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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