Art. 96 RpflG

RpflG - Rechtspflegergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

2.

- 12. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

13.

Die Art. 49 Z 1 und 2 (§§ 54b Abs. 1 Z 2, 54g EO), 59 (Jurisdiktionsnorm), 77 Z 2, 3 und 5 (§§ 17a Abs. 2 Z 1, 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, 22 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. a RPflG) sowie 94 Z 1, 2, 9 und 11 (§§ 27 Abs. 1 und Abs. 3, 29 Abs. 1, 448 Abs. 1, 451 Abs. 1 ZPO) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 31. Dezember 2001 angebracht wird.

14.

- 30. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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